Tenor
Der Antrag des Antragsgegners zu 3. vom 9. Oktober 2003, den Antragstellern seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der auf § 494 a Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des Antragsgegners zu 3. ist nach Auffassung des Gerichts in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Zwar kann auch im Rahmen eines dem WEG unterliegenden Rechtsverhältnisses ein selbständiges Beweisverfahren in entsprechender Anwendung von §§ 485 ff. ZPO durchgeführt werden, denn bei Wohnungseigentumssachen handelt es sich um „echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit” (vgl. Bärmann/Pick, 9. A., § 44 Rn. 134; a.
A. AG Kerpen ZMR 2004, 73). Entgegen der wohl überwiegenden Auffassung (siehe nur Bärmann/Pick, a.a.O.) kann § 494 a ZPO in diesem Rahmen aber keine Anwendung finden.
Anders als in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten gilt im Verfahren nach dem WEG gemäß § 47 WEG der Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Anschluss an ein dem WEG unterliegendes selbständiges Beweisverfahren über den nämlichen Verfahrensgegenstand ein Hauptsacheverfahren nach dem WEG durchgeführt wird; denn die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Wohnungseigentümer, der im selbständigen Beweisverfahren als „Antragsgegner” beteiligt war, im nachfolgenden Hauptsacheverfahren – etwa weil Anhaltspunkte für seine denkbare Haftung im Rahmen des Beweisverfahrens widerlegt wurden – als Antragsteller auftritt; denn alle Wohnungseigentümer sind an beiden Verfahren gemäß § 43 Abs. 4 WEG notwendig zu beteiligen, so dass in dem Hauptsacheverfahren eine einheitliche Kostenentscheidung über alle Kosten der an beiden Verfahren Beteiligten zu ergehen hat.
Die Regelung des § 494 a ZPO kann deshalb jedenfalls so lange nicht zu Gunsten eines einzelnen an dem selbständigen Beweisverfahren beteiligten Wohnungseigentümer zu einer ihm günstigen Kostenentscheidung führen, als nicht endgültig feststeht, dass ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt wird; andernfalls würde der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verletzt, und es bestände die Gefahr widersprüchlicher Kostenentscheidungen.
Aber selbst wenn im Einzelfall feststeht, dass kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird – etwa weil ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung existiert –, widerspricht § 494 a ZPO den nach § 47 WEG im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Kostengrundsätzen und kann deswegen nicht entsprechend angewandt werden. Das AG Kerpen (ZMR 2004, 73) weist zu Recht darauf hin, dass eine entsprechende Anwendbarkeit des § 494 a ZPO nahezu zwangsläufig dazu führen würde, dass auch aussichtslose Hauptsacheverfahren durchgeführt würden, nur um die Kostenentscheidung den Vorgaben des § 47 WEG zu unterwerfen. Dieser Anreiz stände dem Ziel eines selbständigen Beweisverfahrens, eine außergerichtliche Einigung zu befördern, diametral entgegen.
Die entsprechende Anwendung des § 494 a ZPO ist auch nicht deswegen unabdingbar, weil ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens zu Unrecht als „Antragsgegner” beteiligter Wohnungseigentümer, dem dadurch zur Verteidigung notwendige außergerichtliche Kosten entstanden sind, sonst schutzlos wäre. So kann er sich zunächst bemühen, eine Entscheidung der Eigentümerversammlung über die Einleitung des Hauptsacheverfahrens herbeizuführen. Lehnt die Eigentümerversammlung das ab und steht deshalb fest, dass die ihm entstandenen Kosten nicht Gegenstand einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach § 47 WEG sein werden, kann er sie im Rahmen eines selbständigen Verfahrens nach § 43 WEG als Schaden gegenüber den Antragstellern des selbständigen Beweisverfahrens geltend machen. Die Begründetheit eines solchen Anspruchs dürfte in der Regel nach den selben Maßstäben zu beurteilen sein, die auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 47 WEG heranzuziehen wären.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; und gemäß §§ 48, 31, 37 Nr. 7 BRAGO sind den Beteiligten durch das Verfahren über den Antrag nach § 494 a ZPO auch keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten entstanden (vgl. Zöller/Herget, 24. A., § 494 a ZPO Rn. 8); die Erstattung letzterer wäre im Rahmen der nach § 47 WEG zu treffenden Kostenentscheidung ohnehin nicht anzuordnen.
Fundstellen