Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die verputzten Bereiche der Balkonwand (außen) rechts und links neben der Balkontür der Wohnung des Beklagten … fachgerecht streichen zu lassen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000,– abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Beseitigung einer von ihm auf dem Balkon des Mietobjekts installierten Außensteckdose. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte den fachgerechten Anstrich des Balkons.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die im Tenor näher bezeichnete Wohnung der Klägerin. Seit 1970 befindet sich auf dem Balkon der Wohnung eine vom Beklagten installierte Außensteckdose. Eine ausdrückliche Genehmigung der Klägerin oder der Vorvermieter der Wohnung für die Steckdose liegt nicht vor. Im Rahmen der Durchführung von Sanierungsarbeiten an dem Balkon forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 13.09.05 unter Fristsetzung bis zum 19.09.2005 zur Beseitigung des an seiner Balkonwand entlang laufenden Kabels sowie der Außensteckdose auf, damit die Malerarbeiten zu Ende geführt werden könnten. Für den weiteren Inhalt dieses Schreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 4 der Gerichtsakte, verwiesen. Anschließend wurden sowohl die Decke als auch der Fußboden des Balkons gestrichen, die Wände jedoch nicht, obwohl diese von den klägerseits beauftragten Handwerkern bereits abgekratzt worden sind und Putzarbeiten durchgeführt wurden. Für den derzeitigen Zustand wird auf die als Anlage B2 vorgelegten Bilder, Bl. 13 der Akte, verwiesen. Darauf ist auch zu erkennen, dass der Beklagte die Kabel der Außensteckdose inzwischen unter Putz hat verlegen lassen. Mit Schreiben vom 03.11.2005 ließ der Beklagte die Klägerin zur Fertigstellung der Malerarbeiten bis zum 17.11.2005 auffordern (vgl. Anlage B4, Bl. 25 d.A.). Bei den übrigen Balkonen sind die Sanierungsarbeiten inklusive der Anstriche beendet worden.
Die Klägerin behauptet, dass die Installation des Kabels und er Außensteckdose nicht fachgerecht erfolgt sei und den Vorschriften über die Errichtung elektrischer Anlagen im Freien nicht entspreche. Von der Installation gehe eine Gefährdung aus, da Kabel und Außensteckdose nicht ordnungsgemäß gegen Feuchtigkeit abgesichert seien. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte mangels erteilten Einverständnisses mit der Installation zur Beseitigung derselben verpflichtet sei. Einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Malerarbeiten, die lediglich der Verschönerung des Balkons dienten, habe er nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das Kabel und die Außensteckdose an der Balkonwand seiner Wohnung … fachgerecht zu entfernen sowie im Rahmen der Verkabelung gefertigte Durchbohrungen fachgerecht zu verschließen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
wie erkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Außensteckdose entspreche den Anforderungen für die Errichtung von technischen Einrichtungen im Freien. Kabel und Außensteckdose seien vorschriftsmäßig gegen Feuchtigkeit abgesichert und würden keine Gefährdung darstellen. Außerdem sei im Rahmen eines Vorprozesses mit dem Aktenzeichen 49 C 127/04 eine konkludente Genehmigung der Steckdose erfolgt. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen beruft sich der Beklagte hinsichtlich der Klagforderung auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Instandsetzung der gesamten elektronischen Versorgung der Wohnung.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 22.03.2006 Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, die Außenst eckdose sei fachgerecht installiert worden und von ihr würde keine Gefährdung des Mietobjekts ausgehen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Lindener. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf sein Gutachten vom 01.06.2006 verwiesen, Mit Verfügung vom 06.06.2006 hat das Gericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen von 2 Wochen gesetzt. Das Gutachten und die Verfügung hat der Klägervertreter am 12.06.2006 erhalten. Antragsgemäß hat das Gericht diese Frist für die Klägerin bis zum 03.07.2006 verlängert. Im Termin am 20.09.2006 hat die Klägerseite sodann vorgetragen, dass die Außensteckdose mit einer separaten Leitung zu führen und mit einem FI-Schalter zu versehen sei, sonst sei die Installation nicht fachgerecht, und beantragt, den Sachverständigen dazu zu hören. Diesen Vortrag hat der Beklagte bestritten und Verspätung gerügt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage sind zulässig, es führt jedoch nur die Widerklage...