Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.236,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Feb. .2003 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte Raab u. Schneider in Kaiserslautern 192,85 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 17. April 2003 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 2.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges von der Beklagten als Haftpflichtversicherung eines Herrn ... weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Dezember 2002 in Kaiserslautern ereignet hat.
Die Klägerin berechnet ihren Schadensersatzanspruch wie folgt:
1. |
Wiederbeschaffungswert (brutto) abzüglich |
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Restwert (800,00 EUR) |
4.800,00 EUR |
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abzüglich Differenzbesteuerung |
96,00 EUR |
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4.704,00 EUR |
2. |
Allgemeine Unkostenpauschale |
26,00 EUR |
3. |
An- und Abmeldepauschale |
75,00 EUR |
4. |
Nutzungsentschädigung 14 Tage ä 38,00 EUR |
532,00 EUR |
5. |
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337,00 EUR |
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Zu diesem Betrag rechnet die Klägerin die Differenzbesteuerung für das Nachfolgefahrzeug von 96,00 EUR |
96,00 EUR |
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5.433,00 EUR |
Hierauf hat die Beklagte insgesamt 4.196,70 EUR gezahlt.
Der Differenzbetrag. (1.236,30 EUR) sowie weitere Rechtsanwaltskosten (192,85 EUR) sind Gegenstand des Rechtsstreits.
In seinem vorgerichtlichen Gutachten vom 17. Dezember 2002 errechnet der vereidigte Sachverständige Weber & Partner einen Wiederbeschaffungswert von 5.600,00 EUR, wobei er einen Restwert von 800,00 EUR - ohne Audioanlage - in Ansatz bringt.
In ihrer Abrechnung vom 19. März 2003 legen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihren Honoraranspruch - ausgehend von 3.727,58 EUR - mit 8/10 Gebühr zu Grunde.
In der Abrechnung aufgenommen ist jeweils eine entsprechende Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr (8/10).
Auf den insoweit errechneten Betrag von 478,50 EUR zahlte die Beklagte 285,65 EUR. Der Differenzbetrag von 192,85 EUR ist zusätzlich Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte, sei aus rechtlichen Gründen verpflichtet, den noch offenen Betrag zu begleichen.
Ihr - der Klägerin - könne es nicht angerechnet werden, dass die Beklagte zu einem Betrag von 1.100,00 EUR habe das Fahrzeug erwerben wollen.
Insoweit verlasse sie sich auf das eingeholte Gutachten. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer abzuziehen. Insoweit könne sie sich nicht auf die neue Bestimmung des § 249 . BGB beziehen.
Eine Nutzungsentschädigung in Höhe von täglich 38,00 EUR für einen Renault 1,4 sei auch unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs (Erstzulassung: 29. Okt. 1996) gerechtfertigt.
Die übrigen Pauschsätze entsprächen der ständigen Rechtsprechung.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.236,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Feb. 2003 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt ferner:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte Raab & Schneider in Kaiserslautern 192,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt vor,
sie sei zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet.
Einmal könne die Mehrwertsteuer nach § 24 9 BGB schon deshalb nicht geltendgemacht werden, weil sie nicht ausgewiesen sei.
Auch müsse die Klägerin sich einen Restwert von 1.100,00 EUR anrechnen lassen, da eine Firma Böhler mit Schreiben vom 14. Jan. 2003 einen Betrag von 1.100,00 EUR für den Wagen angeboten habe.
Die An- und Abmeldekosten seien übersetzt, da insoweit lediglich ein Betrag von 66/12 EUR berechtigt sei.
In gleicher Weise könne allenfalls ein Posten von 25,00 EUR unter dem Gesichtspunkt der Unkostenpauschale geltendgemacht werden.
Ein Betrag von täglich 27,00 EUR sei für den Unfallwagen, unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung begründet.
Insoweit müsste sich die Klägerin die Regeln der "Vorhaltekosten11 anrechnen lassen.
Letztlich sei eine Abrechnung auf 8,0/10 Gebühr nicht gerechtfertigt.
Üblicherweise sei lediglich ein Betrag von 7,5/10 in Ansatz zu bringen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Nach §§7 StVG, 3 PflVersG ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den vollen Klagebetrag (einschließlich der Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.
Die Abrechnung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist gehalten, unter Zugrundelegung des nicht beanstandeten Sachverständigengutachtens bei ihrer Abrechnung einen Wiederbeschaffungswert von 5.600,00 EUR in Ansatz zu bringen.
Soweit sie vorträgt, da eine Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen sei, könne diese auch nicht verlangt werden.
Zwar ist es zutreffend, dass die neue Vorschrift des § 249 BGB eine entsprechende Regelung enthält. Im Hinblick darauf aber, dass der Beklagten das benannte Gutachten vom 17. Dezember 2002 zugegangen ist, kann sie sich nicht darauf berufen, die Mehrwertsteuer sei nicht ausgewiesen.
Auf Seite 1 des entsprechenden G...