Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.04.2016 und weitere 201,70 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 sowie 13,95 Euro vorgerichtliche Zustellungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 532,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der von dem Beklagten am 11.03.2016 auf dem Gelände des … in der … in gegenüber dem Kläger begangenen Körperverletzung künftig entstehen, sowie sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund eines Schadensvorfalls, welcher sich am 11.03.2016 auf dem Gelände des … in der … zugetragen hat.
An diesem Tag befanden sich der Kläger und der Beklagte, beides Kraftfahrer, mit ihrem jeweiligen Lkw auf dem Betriebshof des …
Es kam zwischen den Parteien zunächst zu einer verbalen und anschließend tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte dem Kläger eigenen Angaben zufolge mindestens einen Schlag versetzt hat.
Der Kläger trägt vor,
der Beklagte habe ihn wiederholt ins Gesicht, gegen den Hinterkopf sowie gegen das Brustbein geschlagen. Hierdurch sei er verletzt worden. Er habe mehrere Hämatome am Hinterkopf und am Brustbein sowie eine Schwellung der linken Oberlippe mit Hämatom erlitten.
Ferner hätten sich die Zähne 13 und 23 so stark gelockert, dass sie hätten entfernt werden müssen. Aufgrund dessen sei als Zahnersatz eine Totalprothese indiziert. Die durch die Totalprothese entstehenden Kosten würden sich gemäß dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Hohl auf voraussichtlich 760,88 Euro belaufen.
Der Kläger begehrt für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.800,00 Euro.
Darüber hinaus macht er folgende Kosten im Rahmen des Schadenersatzes geltend:
Attest |
15,00 Euro |
Verdienstausfall |
468,00 Euro |
Fahrtkosten |
110,50 Euro |
Pauschale |
25,00 Euro |
Der Kläger beantragt,
- den Beklagten zu verurteilten, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für die ihm von dem Beklagten am 11.03.2016 auf dem Geländes des in der … in … beigebrachten Körperverletzungen und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.04.2016 und weitere 334,75 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 sowie weitere 13,95 Euro an vorgerichtlichen Zustellungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 618,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der von dem Beklagten am 11.03.2016 auf dem Gelände des in in ihm gegenüber begangenen Körperverletzung künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich hinsichtlich des von ihm eingeräumten Schlages auf Notwehr.
Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass die in Rede stehende Körperverletzung nicht kausal für die bei dem Kläger erforderliche, zahnärztliche Behandlung ist.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf sämtliche, von den Parteien zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2016 (Bl. 103 d.A.). Der Kläger wurde in dieser Sitzung persönlich angehört.
Darüber hinaus wird Bezug genommen auf den Inhalt der schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 14.07.2017 (Bl. 202 d.A.) und vom 26.04.2018 (Bl. 342 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus dem Schadensereignis vom 11.03.2016 ein Schmerzensgelda...