Tenor
1. Die Klage wird in Höhe von 4.620 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1999 abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage in erster Linie Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend.
Der Kläger meldete sich bei dem Beklagten auf folgende Zeitungsannonce hin: „Kurzfr. frei v. 4.7.–24.7., komf. Haus; u. Fewo, frei b. 24. 7.; dir a. Meer, m. schö. Meerblick, Costa Dorada, v. Privat …” (Bl. 8 d.A.). Im Anschluß an ein mit der Ehefrau des Beklagten geführtes Telfonat erhielt der Kläger eine Kurzbeschreibung des fraglichen Ferienappartements (Bl. 8 d.A.), in der unter anderem vermerkt war, daß die Wohnung ‹nahe der Bahnlinie gelegen› sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kurzbeschreibung Bezug genommen.
Die Parteien einigten sich darüber, daß der Beklagte dem Kläger das Ferienappartement in der Zeit vom 4. bis zum 26. Juli zum Preis von 75 DM pro Tag, also insgesamt für 1.650 DM, zur Nutzung überließ. Der Kläger bewohnte das Appartement mit seiner Ehefrau und ihrer gemeinsamen achtjährigen Tochter, reiste selbst allerdings nach der ersten Urlaubswoche wieder ab. Bis zum Vormittag des 5. Juli 1999, d.h. einen Tag nach der Anreise des Klägers und seiner Familie, funktionierte der Boiler nicht. Zumindest wegen dieses Problemes telefonierte der Kläger – zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt – mit der Ehefrau des Beklagten.
Des weiteren zerbrach eine Glasscheibe in einer Zwischentür, die der Kläger ersetzen ließ.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1999 machte der Kläger dem Beklagten gegenüber unter anderem Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend, die der Beklagte mit Schreiben vom 10. August zurückwies Auch nach nochmaliger Aufforderung unter dem 24. November 1999 mit Fristsetzung bis zum 6. Dezember 1999 beglich der Beklagte die Forderungen des Klägers nicht. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im einzelnen folgende Positionen geltend (Bl. 6–7 d.A.):
- • eine Minderung des Mietzinses um 70 %, d.h. 1.155 DM
- • Rückzahlung der Kaution in Höhe von 100 DM
- • Rückzahlung der Endreinigungsgebühr in Höhe von 70 DM
- • eine Unkostenpauschale in Höhe von 50 DM
- • Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude für drei Personen und 22 Tage à 70 DM,
also 4.620 DM.
Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob der Beklagte zur Begleichung der Klageforderung in Höhe von insgesamt 5.995,– DM verpflichtet ist.
Der Kläger trägt dazu folgendes vor:
Der Beklagte sei insbesondere zur Zahlung von 4.620,– DM Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verpflichtet, da im vorliegenden Fall das Reisevertragsrecht anwendbar sei. Aber selbst bei Anwendung von Mietrecht sei ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der wegen vertaner Urlaubszeit entstandene Schaden zu ersetzen. Dies gelte auch bei der Buchung eines Ferienhauses vom Besitzer, da eine unterschiedliche Behandlung nach der Art des Anbieters nicht in Betracht komme.
Darüberhinaus habe das Ferienappartement hinsichtlich Lage und Ausstattung weder den in der Kurzbeschreibung gemachten Angaben noch den Zusicherungen des Beklagten entsprochen.
Er habe bei der Ehefrau das Beklagten anläßlich ihres ersten Telefonates noch vor der Übersendung der Kurzbeschreibung der Ferienwohnung darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau wegen eines Beinbruchs am 01. Juni 1999 operiert worden sei und beim Gehen einen speziellen Schuh tragen und Krücken verwenden müsse. Für ihn und seine Frau sei daher entscheidend gewesen, dass sich das Ferienhaus in unmittelbarer Strandnähe befinde und keine Treppen zu steigen seien.
Frau … habe ihn ihrerseits nicht darauf hingewiesen, dass sich eine Bahnlinie in unmittelbarer Nähe des Appartements befinde. Die Ehefrau des Beklagte habe aber während des Telefonats zugesagt, dass das Appartement nur etwa 80 m vom Strand entfernt liege und sich lediglich 2–3 Stufen auf dem Weg befänden. Tatsächlich sei der Strand aber ca. 300 m von der Unterkunft entfernt und es seien 15 Treppenstufen vorhanden gewesen.
Seine Frau habe sich ein Bein gebrochen und sei deshalb operiert worden. Sie habe sich nur mit Hilfe ihrer Krücken fortbewegen können. Er habe sie wegen der damit verbundenden Mühsal beim Laufen stutzen müssen. Sie sei wegen des weiten Weges nur ein- bis zweimal in der Woche an den Strand gegangen, weshalb die ganze Familie einen Großteil des Urlaubs in der Wohnung verbracht habe.
Das Appartement habe in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie gelegen und der Abstand zwischen der Gleismitte und dem Schlafzimmer habe jedenfalls weniger als 15 m betragen.
In der Unterkunft seien nur zwei als Doppelbett zusammenstellbare Einzelbetten und eine Ausziehcouch, durch deren Stoff spitze Gegenstände hervorragten, gewesen. Da lediglich zwei benutzbare Schlafplätze vorhanden gewesen seien, habe er in seinem VW-Bus nächtigen müssen.
Es sei vom Morgen des 04. bis zum Mittag des 05. Juli 1999, also 1½ Tage lang, kein warmes Wasser vorhanden gewesen, obwohl er allen Hinweisen in ...