Leitsatz
Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, ist nur die Erinnerung statthaft. Eine Beschwerde ist ausgeschlossen.
LG Berlin, Beschl. v. 5.10.2009 – 57 T 47/09
I. Der Fall
Der Antragsteller hatte Beratungshilfe beantragt. Der Rechtpfleger hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte der Richter zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben, der das AG nicht abgeholfen hat. Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
II. Die Entscheidung
Sofortige Beschwerde ist unzulässig
Die sofortige Beschwerde war gem. § 6 Abs. 2 BerHG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass dem Antragsteller lediglich ein Rechtsbehelf zusteht, über den der Abteilungsrichter des Amtsgerichts abschließend entscheidet. Das Gericht beruft sich insoweit auf die Entscheidung des LG Stendal (NJW-RR 2010, 288) und lehnt die gegenteilige Auffassung des LG Potsdam (AGS 2010, 89 m. Anm. Fölsch = Rpfleger 2009, 242 = FamRZ 2009, 902 = Rpfleger 2009, 390 = JurBüro 2009, 324) ab. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folge insbesondere auch nicht aus den §§ 5 BerhG, 19 FGG. Gem. § 5 BerhG gelten die Vorschriften des FGG entsprechend, soweit im BerHG nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 2 BerhG bestimmt insoweit aber ausdrücklich, dass gegen den Zurückweisungsbeschluss lediglich der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig ist. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG handelt es sich auch nicht lediglich um eine Verweisungsnorm, die seit der Änderung des RPflG zum 1.10.1998 ins Leere geht (so aber LG Potsdam a.a.O.). Vielmehr regelt sie auch seit der Änderung des RPflG, dass statt des an sich nach Maßgabe des FGG gegebenen Rechtsmittelzuges (Rechtspfleger – Beschwerdekammer – Beschwerdesenat) nur ein Rechtsbehelf (Rechtspfleger – Abteilungsrichter) gegeben ist (vgl. LG Stendal a.a.O.).
III. Der Praxistipp
Die Auffassung des LG Berlin ist zutreffend und entspricht der ganz einhelligen Rechtsprechung. Siehe hierzu auch die ausführliche Anm. von Fölsch zu LG Potsdam (AGS 2010, 89). Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BerHG folgt, dass gegen die Beratungshilfeversagung allein der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben sein soll. Das Wort „nur“ schließt dem Wortlaut der Vorschrift nach den Rechtsweg zu den Rechtsmittelgerichten aus. Auch der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 6 Abs. 2 BerHG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsmittelgerichte mit der Ablehnung von Beratungshilfe nicht befasst werden sollen (BT-Drucks 8/3311, S. 14.).
Rechtsmittel im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung sind abweichend geregelt
Zu beachten ist allerdings, dass im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung ein anderer Rechtsmittelzug gilt. Dort ist gegen die Festsetzungsentscheidung zunächst immer (nur) die Erinnerung gegeben.
Soweit der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG) oder die Beschwerde zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG), kann Beschwerde zum LG erhoben werden.
Soweit das LG als Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zulässt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG), kann – unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands – weitere Beschwerde zum OLG eingelegt werden.