Dieselben Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge gelten auch für einen Abänderungsantrag nach §§ 238–240 FamFG. Maßgebend ist hier allerdings nur der jeweils begehrte Abänderungsbetrag, also die Differenz zwischen tituliertem und beantragtem neuem Unterhalt.
Beispiel 15: Abänderungsantrag auf zukünftigen Unterhalt
Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet worden. Im Dezember 2014 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab Januar 2015 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.
Für den Abänderungsantrag gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert in Höhe von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR.
Wird die Abänderung fälliger Beträge geltend gemacht, sind auch die fälligen abzuändernden Beträge gem. § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen (OLG München AGS 2005, 165 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106; OLG Hamm AGS 2004, 30).
Beispiel 16: Abänderungsantrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt
Der Kindesvater hatte sich in einem Vergleich zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Dezember 2014 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab Oktober 2014 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.
Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR. Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Abänderungsbeträge, 3 x 100,00 EUR = 300,00 EUR. Der Gesamtwert beläuft sich also auf
Oktober 2104–Dezember 2014 |
300,00 EUR |
(Januar 2015–Dezember 2015) 12 x 100,00 EUR |
1.200,00 EUR |
Gesamt |
1.500,00 EUR |
Im Falle wechselseitiger Abänderungsanträge, also bei Antrag und Widerantrag auf Herauf- bzw. Herabsetzung, sind die Werte ebenfalls zu addieren. Es liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor (OLG Naumburg JurBüro 2004, 379; OLG München AGS 2007, 364 = FamRZ 2007, 750 = OLGR 2007, 416 = ZFE 2007, 315). Zwar schließen sich die Abänderungsanträge gegenseitig aus; zu berücksichtigen ist jedoch hier auch eine wirtschaftliche Betrachtung. A.A. ist das OLG Hamm, das die überholte Identitätsformel anwendet und eine wirtschaftliche Betrachtung rechtsirrig außer Acht lässt (OLG Hamm AGS 2004, 32 m. abl. Anm. N. Schneider).
Beispiel 17: Antrag und Widerantrag auf Abänderung
Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im November 2014 beantragt er eine Abänderung dahingehend, ab Dezember 2014 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen. Das Kind beantragt im Dezember 2014 Abänderung dahingehend, den Unterhalt ab Januar 2015 auf 455,00 EUR zu erhöhen.
Der Wert des Antrags beläuft sich nach § 51 Abs. 1 FamGKG auf 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR, der Wert des Widerantrags auf 12 x 55,00 EUR = 660,00 EUR. Die Werte sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Verfahrenswert beträgt 1.860,00 EUR.
Antrag, 12 x 100,00 EUR |
1.200,00 EUR |
Widerantrag, 12 x 55,00 EUR |
660,00 EUR |
Gesamt |
1.860,00 EUR |
Wird mit dem Abänderungsantrag auf Herabsetzung gleichzeitig auch ein Antrag auf Rückzahlung der nach Abänderung bis dahin zuviel gezahlten Beträge geltend gemacht, wirkt dieser Antrag nicht werterhöhend (KG AGS 2011, 39 = NJW-Spezial 2010, 763 = FamRZ 2011, 754 = FamRB 2011, 47 = FamFR 2010, 540 = RVGreport 2011, 152; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1933; OLG Köln AGkompakt 2010 134 = JurBüro 1994, 493; OLG Hamburg FamRZ 1999, 608).
Beispiel 18: Abänderung und Rückzahlung
Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung um 50,00 EUR ab Februar und gleichzeitig Rückzahlung der danach zuviel gezahlten Beträge.
Der Wert beläuft sich auf
künftige Beträge, 12 x 50,00 EUR |
600,00 EUR |
fällige Beträge, 2 x 50,00 EUR |
100,00 EUR |
Gesamt |
700,00 EUR |
Der Rückzahlungsanspruch wirkt nicht werterhöhend.