Der Anwaltswechsel auf Beklagtenseite vollzieht sich dadurch, dass die Klage gegen den bisherigen Beklagten zurückgenommen und gleichzeitig gegen den neuen Beklagten erhoben wird. Dadurch findet faktisch ein Austausch des Beklagten statt. Auf Klägerseite ändert sich dagegen diesmal nichts. Der Kläger macht den gleichen Anspruch geltend, mit dem Unterschied, dass dieser nunmehr gegenüber einer anderen Person erhoben wird.
Beispiel 2
Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage auf Zahlung von 20.000,00 EUR. Nach Rechtshängigkeit stellt er fest, dass nicht der A, sondern der B der richtige Schuldner ist. Er ändert daraufhin die Klage, dass anstelle des A nunmehr der B verklagt sein soll. B beauftragt nunmehr denselben Anwalt mit seiner Vertretung.
Auch hier handelt es sich um einen Parteiwechsel in der Form der Klagerücknahme gegen den bisherigen Beklagten und Erhebung einer neuen Klage gegen den neuen Beklagten.
Auch bei Beklagtenwechsel nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit
Es bleibt auch hier bei einer Angelegenheit (OLG Hamm AGS 2010, 7 = MDR 2010, 356 = Rpfleger 2010, 241 = Justiz 2010, 277 = NJW-Spezial 2010, 29 = FamRZ 2010, 831).
Der Streitgegenstand ist auch hier derselbe, da nach wie vor dieselbe Forderung geltend gemacht wird, lediglich gegen verschiedene Personen.
Gebührenerhöhung auf Beklagtenwechsel zu beachten
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass für den Anwalt des Beklagten hier eine Auftraggebermehrheit vorliegt, da er im Verlauf des Verfahrens mehrere Beklagte wegen desselben Streitgegenstands vertreten hat (OLG Nürnberg AGS 2010, 167 = MDR 2010, 532).
Für den Anwalt des Klägers verbleibt es dagegen bei der einfachen Gebühr, da er nur einen Auftraggeber vertreten hat.
Abzurechnen ist wie folgt:
A. Klägervertreter
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
356,25 EUR |
|
Gesamt |
|
2.231,25 EUR |
B. Beklagtenvertreter
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
|
1.187,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.097,60 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
398,54 EUR |
|
Gesamt |
|
2.496,14 EUR |
Anders verhält es sich, wenn der neue Beklagte sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt. Es besteht grundsätzlich keine Obliegenheit für den neuen Beklagten, denselben Anwalt zu beauftragen, der schon den vorherigen Beklagten vertreten hat, zumal hier u.U. eine Interessenkollision vorliegen kann, nämlich dann, wenn der neue Beklagte der Auffassung ist, der alte Beklagte sei doch der richtige Adressat gewesen. In einem solchen Fall liegt für den neuen Anwalt eine neue Angelegenheit vor, so dass für ihn die Gebühren gesondert anfallen.
Abwandlung zum Beispiel 2
Der Parteiwechsel wird vor der mündlichen Verhandlung vorgenommen; erst danach wird mündlich verhandelt. B beauftragt einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung.
Gebühren entstehen gesondert
Jetzt entsteht für die beiden Anwälte von A und B jeweils eine gesonderte Vergütung.
Für den Anwalt des A ist nur die Verfahrensgebühr angefallen; für den Anwalt des B sind Verfahrens- und Terminsgebühr entstanden. Eine Gebührenerhöhung kommt hier allerdings nicht in Betracht.
Abzurechnen ist wie folgt:
A. Klägervertreter
Wie Beispiel 2.
B. Beklagtenvertreter für A
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
964,60 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
984,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
187,07 EUR |
|
Gesamt |
|
1.171,67 EUR |
C. Beklagtenvertreter für B
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
356,25 EUR |
|
Gesamt |
|
2.231,25 EUR |
AGKompakt 5/2016, S. 57 - 59