Dr. Julia Bettina Onderka
I. Zur Verfahrensgebühr
Der Senat weist völlig zutreffend darauf hin, dass für den Anwalt des Beklagten eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV entstanden ist. Denn die Gebühr entsteht bereits mit der Beauftragung des Anwalts für das Berufungsverfahren und der ersten Tätigkeit in Ausführung dieses Auftrages. Dies kann die Entgegennahme der Information vom Mandanten sein, eine Besprechung mit ihm oder auch die Prüfung von Unterlagen. Die damit entstandene (reduzierte) Verfahrensgebühr gehört auch dann zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn die Tätigkeit des Anwalts noch nicht nach außen erkennbar geworden ist – er also beispielsweise noch keinen Bestellungsschriftsatz an das Gericht gesandt hat. Soweit dem Berufungsanwalt gemeinhin empfohlen wird, sich nach Beauftragung für das Rechtsmittelverfahren alsbald zu den Gerichtsakten zu bestellen, geschieht dies nicht, damit bestimmte Gebühren entstehen oder erstattungsfähig sind, sondern aus Gründen der einfacheren Beweisführung. Denn liegt einmal der Bestellungsschriftsatz vor, wird der erstattungspflichtige Gegner kaum noch einwenden (können), der Anwalt sei für das Berufungsverfahren überhaupt nicht beauftragt gewesen.
II. Zur Terminsgebühr
Dem Sachverhalt ist leider nicht zu entnehmen, in welchem Stadium des Berufungsverfahrens die Parteien ihre außergerichtliche Besprechung durchgeführt haben. Sollte es sich – wofür der Umstand spricht, dass die Tätigkeit des Beklagtenanwalts den Umfang dessen nicht überschritten hat, was nur eine reduzierte Verfahrensgebühr rechtfertigt – noch im Rahmen der Prüfung nach § 522 ZPO befunden haben, dann ist dem Senat dafür zu danken, dass er sich nicht der unseligen Entscheidung des 5. Zivilsenats des BGH vom 15.3.2007 angeschlossen hat. Dieser hatte fälschlicherweise die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung im Berufungsverfahren verneint, wenn sich dieses noch im Stadium des § 522 Abs. 2 ZPO befinde, weil für dieses Verfahren keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Dem ist erstaunlicherweise der 1. Zivilsenat des KG gefolgt, der sonst – insbesondere bei der Frage der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr – eher als engagierter Kritiker der kostenrechtlichen Fehlgriffe des BGH bekannt ist.
Es kann angesichts dieser BGH-Entscheidung, die in der Praxis noch nicht konsequent genug gemieden wird, nicht oft genug betont werden, dass die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht voraussetzt, dass das erledigte oder vermiedene Verfahren einer mündlichen Verhandlung bedurfte. An keiner Stelle in Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist davon die Rede, dass die Besprechung eine eigentlich vorgesehene mündliche Verhandlung in dem zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ersetzen soll. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Besprechung darauf gerichtet ist, das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen. Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, stellt sich nur bei der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, wenn es nämlich zu einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kommt. Zutreffend hat daher der 12. Zivilsenat des BGH die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung bejaht, auch wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich war.
Befindet sich ein Berufungsverfahren daher noch im Prüfungsstadium nach § 522 ZPO, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV für den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO, da dieser keine mündliche Verhandlung erfordert. Wohl aber kann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV entstehen, wenn die Parteien – während sich das Berufungsverfahren noch im Stadium des § 522 ZPO befindet – eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts führen.
III. Zur Einigungsgebühr
Ähnlich wie bei der Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr hat die höchstrichterliche Rspr. auch die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Einigungsgebühr für eine außergerichtliche Einigung gelockert: Während früher die Einbeziehung außergerichtlich entstandener Gebühren in das Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt wurde, weil sich die für die Entstehung maßgeblichen Tatsachen nicht aus den Verfahrensakten ergeben und die Festsetzung damit ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Kosten verliere, beurteilt der BGH dies nun anders. Eine Festsetzung der Terminsgebühr kann erfolgen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig sind, wenn sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten und sogar dann, wenn die Parteien...