FamGKG § 51
Leitsatz
- Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.
- Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2019 – II-2 UF 187/17
1 Aus den Gründen
Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, mit welchen sie sich dagegen wenden, dass der Senat im vorliegenden Verfahren auf Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt den Wert für den Vergleich nicht höher festgesetzt hat als den Wert für das Beschwerdeverfahren, obwohl die Beteiligten in dem Vergleich wechselseitig auf jeglichen weiteren Nachscheidungsunterhalt verzichtet haben, sind nicht begründet.
Die Gegenvorstellungen verkennen, dass der Wert des Vergleichsgegenstandes sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse richtet, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt (einhellige Meinung in Rspr. und Lit., vgl. etwa Oestreich/Trenkle, GKG/FamGKG, Mai 2014, Anhang Verfahrenswert, Stichwort Vergleich, Rn 3 m.w.N.; Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Stichwort Vergleich, Rn 5485 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.2012 – 20 W 13/12, VersR 2013, 920).
Dem entsprechend führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Vielmehr richtet sich der Wert des Vergleichs in einem solchen Fall nach dem Wert der anhängigen Unterhaltsforderungen. Der Wert eines Unterhaltsverzichts kann nur im Falle eines Vergleichs über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle spielen (Oestreich/Trenkle, a.a.O., Stichwort Unterhaltsverzicht, Rn 1 m.w.N.; Schneider/Thiel, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Stichwort Vergleich, Rn 8681 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 51 Rn 196 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013 – 11 WF 181/13, FamRZ 2014, 1810 [= AGS 2014, 339]).
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Es ist ein leider nicht zu beseitigender Irrtum vieler Anwälte, sie könnten Mehrwertwert geltend machen, wenn sie sich für alle Zukunft auf Unterhalt vergleichen.
In der Sache ging es um die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 55 Abs. 2 FamGKG, die nach § 32 Abs. 1 RVG auch Bindungswirkung für die Anwaltsgebühren hat. Eine solche Wertfestsetzung setzt voraus, dass wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen.
Soweit hier im Beschwerdeverfahren eine 2,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nrn. 1222, 1224 FamGKG angefallen war und das Gericht bemessen hat nach dem Betrag
war dies zutreffend und ist nicht beanstandet worden.
Geltend gemacht hatten die Beteiligten, dass für den Vergleich ein Mehrwert festzusetzen sei und dass das Gericht dies unterlassen habe. Eine solche Mehrwertfestsetzung für den Vergleich setzt aber voraus, dass nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. bei Gericht eine Vergleichsgebühr anfällt. Dafür wiederum ist Voraussetzung, dass sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren über Gegenstände geeinigt haben, die nicht anhängig sind.
Hier verhielt es sich jedoch so, dass die Beteiligten sich ausnahmslos über anhängige Ansprüche geeinigt haben, sodass keine Gebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. angefallen ist und es folglich auch keiner Wertfestsetzung für den Vergleich bedurfte.
Soweit das Gericht offenbar der Auffassung ist, der Wert des Vergleichs sei mit dem Wert des Verfahrens identisch, ist dies letztlich nicht zutreffend, weil der Vergleich hinsichtlich der Gerichtsgebühren gar keinen Wert hat. Lediglich für die Anwaltsgebühren hat der Vergleich einen Wert. Insoweit fehlt es aber ebenfalls an einem Mehrwert. Die Einigungsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert.
Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass mit einem Antrag auf zukünftige wiederkehrende Leistungen, der zeitlich unbegrenzt gestellt wird, sämtliche zukünftigen Ansprüche anhängig werden. Wäre dem Antrag uneingeschränkt stattgegeben worden, dann wäre ein unbefristeter Titel geschaffen worden, der bis zu seiner Abänderung unbegrenzt in die Zukunft gereicht hätte. Dass der Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens hinsichtlich zukünftiger wiederkehrender Unterhaltsleistungen lediglich mit dem Betrag der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate festgesetzt wird (§ 51 Abs. 1 FamGKG), ist insoweit unerheblich. Aus sozialen Erwägungen knüpft der Gegenstandswert hier nicht an die insgesamt anhängigen Ansprüche an, sondern begrenzt deren Wert hinsich...