I. Verfahrensgebühr
Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Verfahrensgebühr angefallen. Da Rechtsanwalt K die Klageschrift eingereicht und den Verhandlungstermin wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV), ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen. Die nach Erhalt des Prozessauftrags gefertigte Zahlungsaufforderung wird als Vorbereitungshandlung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.
II. Terminsgebühr
1. Wahrnehmung des Verhandlungstermins
Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) ist Rechtsanwalt K eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Da in diesem Termin weder der Beklagte erschienen noch ordnungsgemäß vertreten war und Rechtsanwalt K lediglich einen Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt hat, ist diese Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nur mit einem Gebührensatz von 0,5 entstanden.
2. Telefonische Besprechung
Rechtsanwalt K hat nach Erhalt des Prozessauftrags an der von Rechtsanwalt X initiierten telefonischen Besprechung mitgewirkt, die auf die Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet war. Hierdurch ist Rechtsanwalt K nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Gem. § 15 Abs. 1 RVG kann Rechtsanwalt K insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr abrechnen.
III. Verfahrensweise im Kostenfestsetzungsverfahren
Rechtsanwalt K wird somit in seinem Kostenfestsetzungsantrag neben dem vom Kläger gezahlten Gerichtskostenbetrag und den anwaltlichen Auslagen die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr geltend machen. Da sich der Anfall der 1,2-Terminsgebühr für Besprechungen aus den Gerichtsakten nicht ergibt, hat Rechtsanwalt K die Voraussetzungen dieser Gebühr in seinem Kostenfestsetzungsantrag darzulegen. Im Streitfall hat der Kläger den Gebührenanfall gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Um weiteren Schriftwechsel und Verzögerungen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu vermeiden, sollte Rechtsanwalt K für den Fall des Bestreitens des Gebührenanfalls seitens des Beklagten bereits in seinem Kostenfestsetzungsantrag vorsorglich die für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen maßgeblichen Tatsachen anwaltlich oder eidesstattlich versichern.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 3/2022, S. 105 - 106