BerhG § 1;RVG VV Nr. 2503
Leitsatz
Die Vornahme der Akteneinsicht im Rahmen der Gewährung von Beratungshilfe rechtfertigt grundsätzlich die Festsetzung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, auch wenn der eingelegte Widerspruch gegen eine verwaltungs- bzw. sozialrechtliche Entscheidung nicht begründet wird.
AG Rostock, Beschl. v. 4.3.2011 – 41 II B 1434
1 Aus den Gründen
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat vorliegend für seine Tätigkeiten Anspruch auf eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV.
Die vorstehende Gebühr entsteht u.a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die vom Bevollmächtigten durchgeführte Akteneinsicht diente der Informationsgewinnung im Rahmen der beauftragten Überprüfung des Bescheides.
Die Geschäftsgebühr entsteht bereits mit der Informationsbeschaffung als notwendige Vorbereitung für die eventuelle erforderliche, dann ebenfalls durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Maßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft. Wenn sich der Auftrag ohne eine solche Maßnahme erledigt, hat dies auf die Höhe der Festgebühr – im Gegensatz zur Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV – keinen Einfluss (KG JurBüro 2007, 543 [= AGS 2007, 466]; im Ergebnis auch AG Kiel v. 31.7.2010 – 7 II 6615/09).
Auf die fehlende Begründung des Widerspruchs ist aus den vorstehenden Gründen nicht abzustellen.
Soweit in der Rspr. und in der Lit. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 5. Aufl., Rn 1004; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe Rn 299) auf Entscheidungen mit einer vermeintlichen Gegenmeinung (insbesondere AG Konstanz v. 3.7.2007 – UR II 91/07) verwiesen wird, stützen diese Entscheidungen bzw. Auffassungen eine vom Vorstehenden abweichende Bewertung nicht. Denn in allen zitierten Entscheidungen, in denen zum Ausdruck gebracht wird, dass die Akteneinsicht mit der Beratungsgebühr abgegolten wäre, lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Tätigkeit in einer strafrechtlichen Angelegenheit erfolgte und nach übereinstimmender Auffassung hierbei keine Vertretung im Wege der Beratungshilfe erfolgen könne (vgl. auch Schoreit/Groß Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe 10. Aufl., § 2 BerHG Rn 16).
Die Vergütungsabrechnung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist nicht zu beanstanden.
Abzüglich der bereits erhaltenen Vergütung verbleibt ein berechtigter Vergütungsanspruch in Höhe von 64,26 EUR.
Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Fälle wird auf Antrag der Bezirksrevisorin gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG die Beschwerde zugelassen.