ARB 2012 §§ 3a Abs. 1, 5 Abs. 3 Buchst. b), 17 Abs. 1, Abs. 5
Leitsatz
Zur Frage der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines "mutwillig" abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
AG Stuttgart, Urt. v. 16.1.2020 – 1 C 3954/19
1 Sachverhalt
Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherung einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Zuständiges Schadenabwicklungsunternehmen ist die Beklagte. Inhalt des Vertrages sind u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012).
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen der Klage im Wesentlichen die Freistellung von – im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem LG Stuttgart durch den Abschluss eines Vergleiches entstandenen – Rechtsanwaltskosten i.H.v. 481,95 EUR. Die Beklagte verlangt vom Kläger im Rahmen der Widerklage die Rückerstattung einer Überzahlung i.H.v. 348,23 EUR. Der Streit der Parteien dreht sich im Wesentlichen um die Frage der Eintrittspflicht der Beklagten für die durch den Vergleich entstandenen Kosten.
Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Veräußerer eines Gebäudes gem. notariellem Kaufvertrag v. 27.9.2017 über die Frage eines angeblich arglistig verschwiegenen Sachmangels am Ölbrenner. Gegenstand dieser zivilrechtlichen Angelegenheit war die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs i.H.v. 6.300,00 EUR.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben v. 13.12.2017 zunächst Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren und in der weiteren Folge mit Schreiben v. 29.6.2018 Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren I. Instanz.
Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die dortigen Parteien vor dem LG am 15.1.2019 auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, durch den der Kläger und seine Ehefrau insgesamt 500,00 EUR erhalten sollten, dies bei einer Kostenlast von 92 %.
Mit Schreiben v. 10.7.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der abgeschlossene Vergleich mutwillig sei, da ein vernünftiger, nicht rechtsschutzversicherter Mandant diesen Vergleich mit Blick auf die entstehenden Mehrkosten i.H.v. 633,68 EUR so nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte machte daher den Betrag i.H.v. 633,68 EUR bzw. unter Verrechnung der Einigungsgebühr i.H.v. 481,95 EUR den Differenzbetrag i.H.v. 151,73 EUR gegen den Kläger geltend. Der Kläger trat dem mit anwaltlichem Schreiben entgegen.
Mit weiterem anwaltlichem Schreiben und beigefügter Kostenrechnung machte der Kläger die Erstattung eines Betrages i.H.v. 481,95 EUR geltend, was die Beklagte ablehnte.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag und entsprechend der unbedingt erteilten Deckungszusage einen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 481,95 EUR. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Kosten eines "mutwillig" abgeschlossenen Vergleichs nicht übernehmen zu müssen, zumal die Deckungszusage keine Definition eines sog. "mutwilligen Vergleichs" enthalte. Die Rechtsauffassung der Beklagten finde weder im Gesetz noch in den ARB eine Grundlage. Auch könne ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich begriffsnotwendig nicht "mutwillig" sein. Der Vergleich sei i.Ü. gerade deshalb abgeschlossen worden, um die Kosten des Prozesses gering zu halten, nachdem das LG mitgeteilt hatte, dass im Falle einer streitigen Fortsetzung des Rechtsstreits ein kostenaufwändiges Sachverständigengutachten über den Zustand des Ölbrenners eingeholt werden müsse. Aus diesen Gründen stehe der Beklagten auch eine Rückzahlungsforderung i.H.v. 151,73 EUR – bzw. gem. der Widerklage i.H.v. 348,23 EUR – gegen den Kläger nicht zu.
Nach alledem ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte eintrittspflichtig sei.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Freistellung von der Einigungsgebühr zu. Vielmehr bestehe aufgrund des mutwilligen Vergleichs eine Überzahlung. Der Abschluss des Vergleichs sei mutwillig gewesen, da durch den Vergleich weit mehr Anwaltsgebühren produziert worden seien als der Versicherungsnehmer als Zahlung erhalte. Einen solchen Vergleich hätte eine begüterte Partei, die auf die Kosten keine Rücksicht nehmen muss, nicht abgeschlossen. Komme eine begüterte Partei mit ihrer anwaltlichen Vertretung in der – allein maßgeblichen – konkreten prozessualen Ausstiegssituation zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich keine Erfolgsaussichten mehr bestehen, würde die begüterte Partei den Rechtsstreit möglichst kostengünstig, d.h. entweder durch Klagerücknahme oder durch Verzicht, beenden, sodass keine Einigungsgebühren anfallen. Diese Überlegungen würden auch im Verhältnis zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Rechtsschutzversicherung gelten. Da der Kläger aufgrund seines Einverständnisses zu dem Vergleich seine ursprüngliche Interessenwahrnehmung faktisch aufgegeben habe, sei er auch nicht schützenswert. Die Rechtsschutzversicherung sage in § 1 ARB nur die für die Wahrnehmung der r...