Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da dem LG eine Rechtsverletzung, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, § 546 ZPO, nicht vorzuwerfen ist. Es hat Nr. 9003 Nr. 1 GKG-KostVerz. richtig angewendet, so dass der Antragsteller gem. §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2 GKG zur Zahlung der geforderten 12,00 EUR verpflichtet ist.
1. Das Tatbestandsmerkmal der "Versendung" ist erfüllt. Von einer Versendung der Akten ist nach allgemeiner Ansicht u.a. dann auszugehen, wenn auf Antrag eines Prozessbeteiligten die Akten vom aktenführenden Gericht an ein anderes verbracht werden, bei dem der antragstellende Rechtsanwalt sein Gerichtsfach hat und wo er die Akte abzuholen gedenkt. Nach nahezu einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist vom Antragsteller in einem solchen Fall der in Nr. 9003 Nr. 1 GKG-KostVerz. vorgesehene Pauschalbetrag von 12,00 EUR zu entrichten (LG Detmold NJW 1995, 2801; LG Frankenthal NJW 1995, 2801; AG Ahaus AnwBl 1995, 154; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 2; Meyer, GKG, 8. Aufl., Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 42; Notthoff, AnwBl 1995, 538, 540; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 4). Damit soll der durch die Aktenversendung entstehende zusätzliche Aufwand an Kosten abgegolten werden, und zwar gerade ohne dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Pauschalbetrag kostendeckend ist oder nicht.
Erfasst werden diejenigen Zusatzkosten, die etwa für Porto, Verpackung, das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akte mit einem Begleitschreiben, das Überwachen der Aktenrückführung sowie Transportkosten entstehen. Nach der amtlichen Begründung für die Einführung der in Rede stehenden Vorschrift (BT-Ds 12/6962, S. 87 f.) ist kein Grund dafür ersichtlich, Aufwendungen, die durch eine solche besondere Serviceleistung der Justiz entstehen, unberücksichtigt zu lassen (ebenso: OLG Hamm NJW 2006, 306 = OLGR 2006, 98; NJW 2006, 1076; OLG Koblenz JurBüro 2006, 207; VGH München NJW 2007, 1483 = AGS 2007, 574; LG Detmold, a.a.O.; LG Frankenthal a.a.O.; AG Leipzig JurBüro 2005, 547; Mümmler, JurBüro 1995, 573; Notthoff, a.a.O., S. 539).
2. Hiernach ist kein Grund dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall seitens des Antragstellers und Beschwerdeführers keine 12,00 EUR zu entrichten sein sollten. Es handelt sich um eine Versendung, da die Akte von der aktenführenden Stelle, dem AG Bergisch Gladbach, zum Landgericht Köln transportiert wurde, wo der Antragsteller sein Anwaltsfach hat. Dass anlässlich der Abwicklung der Übersendung Mehrkosten entstanden sind, kann schlechterdings nicht verneint werden. Dies betrifft neben den Tätigkeiten der Geschäftsstelle und der Wachtmeisterei insbesondere Aufwendungen für den Transport. Die Akte ist durch den Kurierdienst des Kölner Anwaltsverein Service GmbH transportiert worden, dem das Landgericht aufgrund des geschlossenen Dienstleistungsvertrages entgeltpflichtig ist.
Der Argumentation des Antragstellers, die Pauschale falle nur an, wenn nach einer vorherigen Prüfung im Einzelfall feststehe, dass überhaupt Mehrkosten angefallen sind, vermag der Senat nicht zu folgen. Dass durch die Bearbeitung des Antrags auf Akteneinsicht und der damit verbundenen Bearbeitung sowie des Transportes der Akte an einen dritten Ort zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist offensichtlich. Vor allen Dingen verkennt der Antragsteller das Wesen einer Pauschale, das heißt eines Betrages, der gerade ohne Berücksichtigung von Details sowie des konkreten Einzelfalls zu leisten ist, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich höhere oder niedrigere Aufwendungen entstanden sind.
Im Übrigen zeigt der vorliegend zu entscheidende Fall in geradezu exemplarischer Weise, wie intensiv die Ressourcen der Justiz gebunden und in welchem kaum absehbaren Umfang Kosten entstehen würden, wenn wie vom Antragsteller gefordert in jedem Einzelfall zunächst einmal im Detail geprüft werden müsste, ob überhaupt Mehraufwendungen entstanden sind. Würde man tatsächlich derart verfahren, dann läge es aber nahe, die Mehraufwendungen in einem nächsten Schritt konkret zu beziffern. Aber gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Zahlung eines Pauschalbetrages angeordnet hat, zeigt, dass dieser seiner Gesetzgebung eine andere Verfahrensweise als vom Antragsteller gewünscht zugrunde gelegt hat.
3. Aus alledem ergibt sich, dass der Senat der Entscheidung des AG Düsseldorf (JurBüro 1997, 433), wonach die Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. nicht anfällt, wenn Akten per Kurierdienst von der Staatsanwaltschaft zum Landgericht transportiert und dort in das Anwaltsfach eingelegt werden, nicht zu folgen vermag. Ebenso wie das AG verkennt auch das LAG Schleswig-Holstein (NJW 2004, 2510), dass Aufwendungen für die Übersendung einer Akte – wie oben dargelegt – nicht allein in Form von Transportkosten entstehen bzw. entstehen können.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt J. Bauch, Köln