a) Nur Kosten des Verfahrens
Werden nur die Kosten des Verfahrens (vgl. § 464a Abs. 1 StPO) der Staatskasse auferlegt bzw. wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, ist umstritten, ob dann auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind. Dazu gilt: Die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch bzw. Einstellung aus der Staatskasse setzt voraus, dass die notwendigen Auslagen ausdrücklich der Staatskasse auferlegt worden sind. Da § 464 Abs. 1 und 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den notwendigen Auslagen andererseits unterscheidet, kann nach h.M. die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt worden sind. Das gilt auch dann, wenn es sich zweifelsfrei um einen obligatorischen Überbürdungsfall (§§ 467 Abs. 1, 473 StPO) handelt und keine Anhaltspunkte für Ausnahmetatbestände vorliegen oder wenn in der Kostenentscheidung ausdrücklich auf § 467 Abs. 1 StPO verwiesen wird.
Zur Auslegung können auch nicht die gesetzlichen Regelungen der StPO zur Kosten- und Auslagentragung in §§ 464 ff. StPO herangezogen werden. Denn nicht die gesetzliche Norm, sondern erst der ausdrückliche Ausspruch des Gerichts über die Tragung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen bildet die Grundlage für die Kostenfestsetzung. Einstellungsentscheidungen, in denen nur die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden, können i.Ü. auch deshalb nicht erweiternd für die notwendigen Auslagen herangezogen werden, weil in Einstellungsentscheidungen gem. § 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
b) Auf Kosten der Staatskasse
Auch wenn der Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Staatskasse erfolgt ist, liegt keine die Staatskasse belastende Auslagenentscheidung vor. Wenn in der Kostenentscheidung formuliert ist, dass der Angeklagte "auf Kosten der Staatskasse freigesprochen" wird oder "das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird", kann das nicht dahin ausgelegt werden, dass der Freigesprochene mit keinerlei auf das Verfahren bezogenen notwendigen Auslagen belastet werden soll. Denn das Fehlen eines entsprechenden Ausspruches über die notwendigen Auslagen kann auch bewusst erfolgt sein. Der Freispruch "auf Kosten der Staatskasse" kann daher auch die (konkludente) Ablehnung der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse beinhalten. Zur Auslegung können auch hier nicht die gesetzlichen Regelungen der StPO zur Kosten- und Auslagentragung in §§ 464 ff. StPO herangezogen werden. Ob eine Kostenentscheidung auch die notwendigen Auslagen umfasst, darf im Kostenfestsetzungsverfahren nicht im Wege der Auslegung festgestellt werden.
c) Fehlende einschränkende Bestimmung in der Auslagenentscheidung
Wenn das Gericht die notwendigen Auslagen (rechtskräftig) der Staatskasse auferlegt, ohne dabei wegen prozessualen Fehlverhaltens oder sonstigen prozessualen Besonderheiten eine einschränkende Bestimmung – z.B. nach den Ausnahmen des § 467 Abs. 2 bis Abs. 5 StPO – zu treffen, so steht fest, dass kein Teil seiner Auslagen dem ehemaligen Angeklagten zur Last fallen soll. Dies bedeutet beispielsweise:
• |
Wenn ein in erster Instanz Verurteilter mit seiner Berufung einen Freispruch erzielt und die notw... |