RVG §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG VV § 3101 SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
- Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und damit bei jeder Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrags vornimmt. Der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit im Termin auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr ausgelöst hat, hindert die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht.
- Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der im gesamten Verfahren aufgewendete Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen, nicht nur der Arbeits- und Zeitaufwand nach dem Wirksamwerden der Beiordnung.
LSG Bayern, Beschl. v. 22.7.2010 – L 15 SF 303/09 B E
1 Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verfahrensgebühr, die dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung aus der Staatskasse zusteht.
Der Beschwerdeführer erhob für seine Mandantin am 8.8.2008 Klage zum SG gegen Bescheide der Arbeitsagentur mit dem Ziel der Nichtanrechnung von Unterhaltsleistungen auf den Bedarf der Kinder und der Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft und legte zugleich die am 30.6.2008 unterzeichnete Prozessvollmacht der Klägerin vor. Am 5.9.2008 begründete er die Klage und stellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung. Am 18.9.2008 reichte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, am 18.3.2009 legte er unaufgefordert eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Nach Terminierung eines Erörterungstermins für den 30.6.2009 forderte das Gericht mit Schreiben v. 25.5.2009 und 12.6.2009 ergänzende Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemanns an, die am 29.6.2009 bei Gericht eingingen. Im Termin am 30.6.2009 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt und das Klageverfahren nach 60minütiger Verhandlung durch Vergleich beendet. Im Kostenpunkt verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel zu erstatten.
Mit Schriftsatz v. 9.7.2009 stellte der Beschwerdeführer Kostenfestsetzungsantrag. Die Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe bezifferte er auf 494,67 EUR und legte dabei eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV i.H.v. 170,00 EUR zugrunde (außerdem: Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 190,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV 21,00 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 1 VV 10,00 EUR, Pauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR, Dokumentenpauschale für 120 Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV 47,50 EUR, Anrechnung Beratungshilfe 35,00 EUR: netto 623,50 EUR, zuzüglich 19 % MWSt. 118,47 EUR: brutto 741,97 EUR; davon zwei Drittel).
Die Kostenbeamtin setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren am 10.8.2009 auf 353,83 EUR fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV |
40,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV (antragsgemäß Mittelgebühr) |
200,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV (antragsgemäß Mittelgebühr) |
190,00 EUR |
abzüglich Beratungshilfe nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV zu 1/2 |
-35,00 EUR |
Reisekosten/Abwesenheitsgelder (antragsgemäß) |
31,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV (antragsgemäß) |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
446,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV |
84,74 EUR |
Rechtsanwaltsgebühren brutto |
530,74 EUR |
davon zwei Drittel laut gerichtlichem Vergleich |
353,83 EUR |
Zur Kürzung der Verfahrensgebühr führte die Kostenbeamtin aus, dass diese sich zwar im gesetzlich gesteckten Gebührenrahmen bewege, aber überhöht sei. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei die Gebühr auf 40,00 EUR festzusetzen. Laut Beschluss des SG v. 30.6.2009 sei Prozesskostenhilfe erst ab 29.6.2009 bewilligt worden. Das Verfahren sei im Erörterungstermin am 30.6.2009 erledigt worden. Insoweit erscheine der Ansatz der doppelten Mindestgebühr gerechtfertigt.
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beanstandete der Beschwerdeführer die Kürzung der Verfahrensgebühr auf 40,00 EUR. Der Anwalt erhalte im Rahmen der Prozesskostenhilfe die volle gesetzliche Gebühr. Vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet worden (Anträge gestellt, Klageschrift gefertigt, Stellungnahmen zu den Schriftsätzen der Gegenseite). Seine Tätigkeit in einem Termin löse eine Verfahrensgebühr aus, die hier als Mittelgebühr anzusetzen sei.
Mit Beschl. v. 24.9.2009 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Der beigeordnete Rechtsanwalt könne über Prozesskostenhilfe sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit (erst) ab 29.6.2009 ergeben. Prozesskostenhilfe sei nach dem eindeutigen Beschluss d...