I. Verfahrensrechtliches
Grds. wird der Rechtsstreit mit dem Tod der Partei gem. § 239 Abs. 1 ZPO bis zur Aufnahme durch dessen Rechtsnachfolger unterbrochen. Dies gilt gem. § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO dann nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, was hier der Fall war. Insofern gilt die dem Rechtsanwalt A von K erteilte Prozessvollmacht gem. § 86 ZPO über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Die Erben treten dann ohne Unterbrechung des Rechtsstreits kraft Gesetzes in den Prozess ein.
II. Auswirkungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren
Diese verfahrensrechtliche Lage gilt auch für das Kostenfestsetzungsverfahren, das ein Annex des Hauptsacheprozesses ist. Folglich ist Rechtsanwalt A nach dem Tod des Klägers K zwar nicht berechtigt, für den verstorbenen Mandanten Prozesserklärungen abzugeben und das Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Rechtsanwalt A kann jedoch aufgrund der fortwirkenden Prozessvollmacht einen Kostenfestsetzungsantrag für die Erben des K stellen.
1. Ausgangsfall: Erbschein liegt vor
a) Antragsbefugnis des Rechtsanwalts
Im Ausgangsfall kann Rechtsanwalt K den Kostenfestsetzungsantrag somit für die Ehefrau E seines verstorbenen Mandanten und für deren beiden Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft stellen. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn die Vollstreckungsklausel des am 10.6. verkündeten Urteils auf diese drei Erben gem. § 727 ZPO umgeschrieben worden ist. Den Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel können die Erben entweder selbst oder vertreten durch Rechtsanwalt A oder durch einen anderen Rechtsanwalt beim Prozessgericht beantragen. Dabei muss zum Nachweis der Erbfolge bspw. ein Erbschein vorgelegt werden. Ist die Vollstreckungsklausel auf die Erben umgeschrieben worden, kann auf Antrag der durch Rechtsanwalt A vertretenen Erben die Kostenfestsetzung zu deren Gunsten erfolgen.
b) Berechnung der außergerichtlichen Kosten
Rechtsanwalt A wird die ihm für die Vertretung des K und – nach dessen Tod – für die Vertretung seiner Erben angefallenen Gebühren und Auslagen zur Festsetzung anmelden. Bis zum Tode des Klägers ist ihm u.a. für das Einreichen der Klageschrift (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen. Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins mit streitiger Verhandlung hat die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst. Nach dem Tode des K hat Rechtsanwalt A mit dessen drei Erben drei weitere Auftraggeber vertreten. Zwar war K kurz nach Verkündung des Urteils verstorben. Danach hat Rechtsanwalt A jedoch auch noch weitere, unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV: Betreiben des Geschäfts) fallende Tätigkeiten entfaltet, wie die Entgegennahme des Urteils oder das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens. Somit erhöht sich die 1,3-Verfahrensgebühr für die Vertretung der drei weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV um den Satz von 0,9 auf insgesamt 2,2.
Somit beantragt Rechtsanwalt A die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen gegen den Beklagten:
1. |
1,3 + 0,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
1.350,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
400,44 EUR |
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Gesamt |
2.508,04 EUR |
2. Abwandlung: Erbschein liegt nicht vor
a) Antragsbefugnis des Rechtsanwalts
Liegt kein Erbschein nach dem verstorbenen Mandanten K vor oder ist die Erbfolge ungeklärt, erstreckt sich die Prozessvollmacht nach dem Tod des K auf dessen unbekannte Erben. Folglich kann Rechtsanwalt A den Kostenfestsetzungsantrag zugunsten der unbekannten Erben des K stellen. Der Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. § 727 ZPO bedarf es nicht. Sie scheitert auch daran, dass gar nicht bekannt ist, auf wen die Vollstreckungsklausel umgeschrieben werden soll.
b) Berechnung der außergerichtlichen Kosten
Für die Vertretung des verstorbenen K ist Rechtsanwalt A die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr angefallen. Da Rechtanwalt A jedoch nach dessen Tod infolge der fortgeltenden Prozessvollmacht für den oder die unbekannten Erben des K weiter tätig geworden ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV zu erhöhen. Weil einerseits nicht bekannt ist, wie viele Erben K hat, andererseits aber feststeht, dass dies mindestens ein Erbe (letztlich der Fiskus) ist, kann Rechtsanwalt A zumindest eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV geltend machen. Dabei wird Rechtsanwalt A den Kostenfestsetzungsantrag insoweit unter dem Vorbehalt der Nachforderung weiterer Gebührenerhöhungen für den Fall vorstellen, dass mehr als ein Erbe vorhanden ist. Steht später fest, von wem K beerbt worden ist, kann ggfs. die Nachfestsetzung der weiteren Gebührenerhöhungen betrieben werden, wenn mehr als eine Person Erbe geworden ist. In diesem Fall bedarf es jedoch der Umschreibung der Vollstreckungsklausel des Urteils auf die nunmehr...