Der Senat hat den Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung geändert. Statt der vollen Verfahrensgebühr nach einem Satz von 5,0 (Nr. 5114 GKG-KostVerz.) wird eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach einem Satz von 3,0 (Nr. 5115 GKG-KostVerz.) in Ansatz gebracht.
Die Erinnerung des Klägers, über die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 S. 2, 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BVerwG NVwZ 2006, 479), ist begründet. Für das Klageverfahren ist gem. Nr. 5115 Nr. 1 Buchst. b) GKG-KostVerz. lediglich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach einem Satz von 3,0 in Ansatz zu bringen, da der Kläger nach beiderseitigem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung das gesamte Verfahren vor dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt durch Klagerücknahme beendet hat.
Der Ermäßigung steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war. Zwar führt eine Klagerücknahme gem. Nr. 5115 Nr. 1 Buchst. a) GKG-KostVerz. nur dann zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr, wenn die Rücknahmeerklärung vor dem "Schluss der mündlichen Verhandlung" erfolgt. Damit gemeint ist aber lediglich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. derjenigen, auf die die Endentscheidung ergeht (vgl. zu Nr. 1211 GKG-KostVerz. bzw. zu deren Vorgängerregelung: OLG München MDR 1997, 402; OLG Düsseldorf MDR 1999, 1465; Hartmann, KostenG, 39. Aufl. 2009, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 5; Oestreich/Winter/Hellstab, GerichtskostenG, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 19). Wird die zunächst geschlossene mündliche Verhandlung – wie hier – wieder eröffnet, so kann die Klagerücknahme mithin erneut die Rechtsfolge der Nr. 5115 GKG-KostVerz. auslösen, und zwar entweder bis zum endgültigen Schluss der mündlichen Verhandlung (Nr. 1 Buchst. a) oder – nach Übergang ins schriftliche Verfahren – bis zu dem Tag, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt worden ist (Nr. 1 Buchst. b).
Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Nr. 5115 Nr. 1 Buchst. a) GKG-KostVerz., denn mit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird deren vorangegangene Schließung obsolet. Vor allem aber wäre ein abweichendes Verständnis mit dem Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar, wie er in den Gesetzesmaterialien Niederschlag gefunden hat. Die Differenzierung des Gebührensatzes in den Nrn. 5114 und 5115 GKG-KostVerz. dient dem Ziel, im Interesse der Kostengerechtigkeit die Gebührenhöhe, wenn auch grob typisierend, an dem jeweils entstandenen richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten (vgl. BT-Drucks 12/6962 S. 69 f.; Hartmann, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 2). Zugleich gehört die Nr. 5115 GKG-KostVerz. zu den Regelungen, die Anreize zu einer unstreitigen Verfahrensbeendigung schaffen und so zur Entlastung der Justiz beitragen sollen (vgl. zu dieser Zielsetzung BT-Drucks 12/6962 S. 69). Beide Zielsetzungen kommen auch dann noch zum Tragen, wenn die mündliche Verhandlung zunächst geschlossen, dann aber wiedereröffnet worden ist.