Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.
Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des ArbG nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 EUR übersteigt. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 Ta 240/09). Es sind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom ArbG festgesetzten Werts erhalten würde, den Gebühren gegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten Festsetzung erhalten würde. Da der Klägerin vorliegend Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, ist zu berücksichtigen, dass sich die Gebühren des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beiordnung nach §§ 44 RVG ff. bis zu einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR aus der Anlage 2 zu § 13 RVG und ab einem Gegenstandswert von über 3.000,00 EUR aus § 49 RVG ergeben. In solchen Fällen sind daher bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands i.S.d. § 33 Abs. 3 RVG die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG maßgeblich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.5.2008 – 1 Ta 58/08).
Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre, kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit derzeit nicht im Raum steht.
Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 200,00 EUR nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.950,00 EUR bzw. zuletzt in Höhe von 3.850,00 EUR für das vorliegende Verfahren vor Verbindung und von 6.050,00 EUR für das vorliegende Verfahren nach Verbindung und den Vergleich gefordert.
Das ArbG hat zwei Verfahrensabschnitte gebildet und diese unterschiedlich bewertet. Dies war vorliegend nicht angebracht, weil jedes Verfahren bis zur Verbindung einen eigenen Wert hatte, aus dem Verfahrensgebühren berechnet werden können. Während die beiden hinzuverbundenen Verfahren nach der Verbindung in der Folgezeit gebührenmäßig nicht mehr eigenständig existierten, so dass für sie der Wert festzusetzen war, den sie bis zur Verbindung hatten, war das vorliegende Verfahren insgesamt mit dem höheren Wert, den es zuletzt hatte, zu bewerten. Der somit fälschlich für den "1. Verfahrensabschnitt" festgesetzte Wert von 1.800,00 EUR ist daher ohne Bedeutung für die Berechnung des Beschwerdegegenstands.
Der Begehr des Beschwerdeführers war deshalb für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 2.900,00 EUR gegenüberzustellen, weil er das gesamte Verfahren nach der Verbindung mit diesem erhöhten Wert abrechnen kann.
Für einen Verfahrenswert von 2.900,00 EUR würde dem Beschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von 189,00 EUR zustehen. Diese wäre mit dem Faktor 3,5 zu multiplizieren, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Anspruch auf eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. 3100 VV, eine 1,2-Terminsgebühr gem. 3104 VV sowie eine einfache Einigungsgebühr nach 1003 VV erworben hat. Damit ergibt sich zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % insgesamt bei einem Gegenstandswert von 2.900,00 EUR ein Gebührenanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 810,98 EUR. Der Beschwerdeführer hat zunächst die Festsetzung eines Wertes von 4.950,00 EUR, dann die Festsetzung eines Wertes von 6.050,00 EUR gefordert. Selbst wenn man den zuletzt geltend gemachten Wert von 6.050,00 EUR der Berechnung zugrunde legt, übersteigt die Differenz zwischen dem sich daraus ergebenden Gebührenanspruch und der Summe von 810,98 EUR nicht den erforderlichen Wert von 200,00 EUR. Denn gem. § 49 RVG, der auf Streitwerte über 3.000,00 EUR anzuwenden ist, beträgt eine einfache Gebühr für einen Streitwert bis 7.000,00 EUR 230,00 EUR. Dieser Betrag multipliziert mit dem Faktor 3,5, addiert mit 20,00 EUR Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von 981,75 EUR. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf 170,77 EUR.
Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen.