BGB-Erbrecht, Kommentar. Herausgegeben von Dr. Ludwig Kroiß, Prof. Dr. Christoph Ann LLM und Dr. Jörg Mayer. Bürgerliches Gesetzbuch Gesamtausgabe, Band 5 Erbrecht, §§ 922-2385 BGB. 3. Aufl. 2010, Nomos Verlag, Baden-Baden. XXIX, 2070 S. 188,00 EUR.
Die dritte Auflage des Erbrechtsbandes erscheint erstmals im Nomos-Verlag mit entsprechend neuem, ansprechendem Layout. Inhaltlich ist der Band auf dem neuesten Stand und beinhaltet sämtliche Änderungen aufgrund der Erbrechtsformen. Neben der Neufassung des § 2306 BGB wird das reformierte Pflichtteilsrecht behandelt. So bietet das Werk eine ausführliche Kommentierung zur Vereinheitlichung der Gründe für die Pflichtteilsentziehung, der Erweiterung der Stundungsgründe, der "Abschmelzungsregelung" bei der Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, die bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich und die Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen. Erläutert werden ebenfalls die durch die FamFG-Reform geänderten und für die Praxis bedeutenden Vorschriften hinsichtlich der Testamentsvollstreckung und zum Erbscheinsverfahren. Der Band wird abgerundet durch umfassende steuerliche Erläuterungen, und zwar sowohl zum deutschen internationalen Steuerrecht als auch zum nationalen Erbschaftsteuerrecht unter Berücksichtigung des Wirtschaftsbeschleunigungsgesetzes. Das ausländische Erbrecht wird in zahlreichen Länderberichten dargestellt, die einen raschen Einstieg in die fremde Rechtsordnung ermöglichen.
Erhebliche Bedeutung in der Praxis hat eine an sich unscheinbar wirkende Änderung des § 2352 BGB. In der bisherigen Rechtspraxis erwies sich der sogenannte Zuwendungsverzicht als weitgehend zwecklos, weil ein solcher lediglich das eigene Erwerbsrecht des Verzichtenden beseitigte, sich also nicht auf eigene Abkömmlinge erstreckte. Waren die Abkömmlinge noch minderjährig, musste die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Nunmehr erstreckt sich die Verweisung in § 2352 S. 3 BGB auf die § 2347#gz>2349 BGB. Dadurch wird erreicht, dass sich in den Fällen, in denen ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers verzichtet, dieser Verzicht auch auf seine Abkömmlinge erstreckt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. In der Kommentierung von Beck wird die gesetzliche Neuregelung eingehend und verständlich behandelt und zu Recht empfohlen, bei Vereinbarung einer "vollwertigen Abfindung" zur Absicherung des Verzichtenden in dem notariell zu beurkunden Verpflichtungsgeschäft die Entgeltlichkeit durch einen Bedingungszusammenhang mit dem Verzicht zu sichern.
Gelungen ist auch die Kommentierung von Eberl-Borges zur Ausgleichungspflicht nach § 2057 a Abs. 1 BGB. Bei der Reform ist die Ausgleichungspflicht nicht mehr davon abhängig, dass der pflegende Angehörige auf Einkünfte verzichtet hat. Gut verständlich zeigt Eberl-Borges auf, wer ausgleichsberechtigt und -pflichtig ist, was Gegenstand der Ausgleichung ist und wie der Ausgleichsanspruch im Einzelnen ermittelt wird. Besonders hilfreich ist ein ausführliches Berechnungsbeispiel. Letztlich lässt Eberl-Borges aber auch keinen Zweifel daran, dass die bisherigen Probleme einer nachträglichen Honorierung von Pflegeleistungen, die nicht von Abkömmlingen erbracht worden sind, auch nach der Reform bestehen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich einer angemessenen Bewertung von erbrachten Pflegeleistungen. Daher empfiehlt es sich, Pflegeleistungen zu Lebzeiten angemessen zu entlohnen.
Ein 35-köpfiges Autorenteam, Spezialisten aus Rechtswissenschaft und Praxis, gewährleistet eine hohe Qualität der Kommentierung, wobei stets der Praxisbezug im Vordergrund steht. In die Ausführungen einbezogen werden ausführliche Gestaltungs- und Verfahrenshinweise sowie steuerliche, sozialrechtliche, prozessuale und gebührenrechtliche Fragen. Der Aufbau des Kommentars eignet sich hervorragend für die praktische Arbeit. Denn nach allgemeinen Hinweisen zu der jeweiligen Norm wird deren Regelungsgehalt nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen kommentiert. Es folgen dann stets weitere praktische Hinweise, die neben materiell-rechtlichen und prozessualen Aspekten oftmals auch wertvolle Gestaltungsempfehlungen enthalten.
Rechtsanwalt Norbert Monschau, Erftstadt