Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Das Entstehen einer "fiktiven" Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV soll grundsätzlich auf diejenigen Fälle beschränkt sein, in denen der Anwalt durch sein Verfahrensverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.
In einstweiligen Anordnungsverfahren besteht nach § 54 Abs. 2 FamFG zwar die grundsätzliche Möglichkeit, das Gericht dazu zu bringen, über den einstweiligen Anordnungsantrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Es bleibt aber dennoch dabei, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Entscheidung grundsätzlich (zunächst) ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Der Anwalt soll also nur dann von einer "fiktiven" Terminsgebühr profitieren, wenn ihm dadurch eine an sich zu erwartende Terminsgebühr entgehen würde. Es soll damit für ihn ein Anreiz bestehen, nicht aus Gebühreninteressen auf die Durchführung der Verhandlung zu bestehen. In den Fällen, in denen das Gericht ohnehin ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf, ist dieser Anreiz nicht erforderlich.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Terminsgebühr ausgelöst werden kann, wenn das FamG in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine vorgesehene Erörterung, beispielsweise nach § 155 Abs. 2 FamFG, nicht durchführt. Diese Frage hat das OLG in seiner Entscheidung aber offen gelassen. Dies durfte es auch, weil es in der Entscheidung um eine andere Frage ging, die in der Rspr. unterschiedlich beantwortet wird.
In einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, kann allerdings nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine Terminsgebühr ausgelöst werden, obwohl im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Nach der neuen Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Diese Regelung entspricht der bisherigen Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Terminsgebühr nach dieser Variante unabhängig davon entsteht, ob in dem zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht.
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz
AGS 11/2013, S. 515 - 516