Auf Antrag der Antragstellerin ist gegen die Antragsgegnerin zunächst ein Mahnbescheid durch das AG I – Mahnabteilung – erlassen worden. Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hatte die Antragstellerin als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs das AG N benannt.
Nach Eingang eines Widerspruchs, jedoch noch vor Abgabe des Verfahrens an das AG N hat die Antragstellerin den Mahnantrag zurückgenommen. Das AG I – Mahnabteilung – hat die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO der Antragstellerin auferlegt.
Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten festzusetzen. Das AG I – Mahnabteilung – hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass für die Kostenfestsetzung das fiktive Prozessgericht zuständig sei.
Das AG I – Mahnabteilung – hat sich daraufhin auf Antrag der Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin für die Entscheidung über den Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO unzuständig erklärt und die Sache an das AG N verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, für die Entscheidung über die Kostenfestsetzung sei das fiktive Prozessgericht zuständig (vgl. Beschluss des BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136/91).
Das AG N hat die Sache dem OLG Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es folge der Ansicht des AG I nicht und halte auch die Entscheidung des BGH für nicht überzeugend. Vielmehr schließe sich das AG N der überzeugenden Rspr. des OLG Naumburg an, nach der das Mahngericht im Falle der Nichtdurchführung des streitigen Verfahrens das "Gericht des ersten Rechtszuges" sei und bleibe und daher auch für die Kostenfestsetzung zuständig sei. Aus Sicht des AG N sprächen noch weitere Gründe für die Zuständigkeit des zentralen Mahngerichts für die Kostenfestsetzung. Die Kostenfestsetzung sei nur eine zahlenmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Wenn jedoch das Mahngericht für die Kostenfestsetzung zuständig gewesen sei, so sei nicht zu sehen, warum mit der Umsetzung dieser Entscheidung zwangsläufig ein Gericht befasst werden solle, das mit der gesamten Sache bis dahin überhaupt nicht befasst gewesen sei. Auch spreche für die hiesige Auffassung, dass die landesweite Versendung von Akten und der damit drohende Verlust vermieden würden. Auch sei heutzutage jedes Gericht mit entsprechender Software und entsprechendem Personal ausgestattet, um eine schlichte Kostenfestsetzung vorzunehmen.