Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO errechnet sich die Insolvenzverwaltervergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die gesetzliche Formulierung ist dabei irreführend, denn zum Zeitpunkt der Beendigung – den der Gesetzgeber zeitlich nach einer Verteilung der erwirtschafteten Masse an die Insolvenzgläubiger eines Schuldners setzt – ist regelmäßig gerade wegen dieser vorher vorgenommenen Verteilung nichts mehr vorhanden. Ausschlaggebend ist daher in Abweichung von dem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auf den in der Schlussrechnung des Verwalters errechneten Wert der Masse abzustellen. Bezugspunkt ist danach der Wert des von einem Insolvenzverwalter erwirtschafteten und letztlich zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehenden Vermögens eines insolventen Schuldners. Das Gesetz – die Insolvenzordnung (zukünftig kurz: InsO) – selbst regelt in § 63 Abs. 1 InsO lediglich den Grundsatz, wonach der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat. Eine nähere Ausgestaltung nimmt der Gesetzgeber – anders als etwa im RVG – im Gesetz selbst nicht vor. In § 65 des Gesetzes regelt er stattdessen eine sog. Ermächtigungsverordnung, wonach das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dazu berechtigt wird, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, und so finden sich die maßgeblichen Verfahrensregelungen in der hierzu erlassenen insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8.1998, geändert durch die Verordnung zur Änderung der InsVV vom 4.10.2004 für alle Verfahren, die seit dem 1.1.2004 eröffnet wurden, durch die Zweite Verordnung vom 21.12.2006 für alle am 29.12.2006 nicht rechtskräftig festgesetzten Vergütungen, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 mit Inkrafttreten zum 1.7.2014. So regelt die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in § 1 InsVV in Abweichung von § 63 InsO, dass sich die Vergütung des Insolvenzverwalters richtigerweise an dem Wert der Insolvenzmasse orientiert, auf den sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 InsVV). Ebenfalls finden sich in der Vorschrift Fallvarianten, die den Bezugszeitpunkt im Falle eines vorzeitigen Endes des Verfahrens oder die Abwicklung nach Insolvenzplan aufgreifen und eine Wertberechnung ermöglichen. Im weiteren Verlauf der Bestimmung wird sodann dargelegt, wie der Wert tatsächlich zu ermitteln ist. Wer nun glaubt, aufgrund einer vom Verordnungsgeber so getroffenen – ausführlichen – Bestimmung seien Praxisprobleme undenkbar, irrt gewaltig. Wie stets im Metier des Rechtsanwenders bleiben hier Fragen, Fallkonstellationen und unterschiedliche Rechtsmeinungen, die eine große Bandbreite an Auslegungsvarianten beinhalten.