Der das Kostenrecht von Justiz, Anwaltschaft und Notariat behandelnde Kommentar hat auf 3.275 Seiten mehrere wichtige Gesetze wie das GKG nebst Kostenverzeichnis auf immerhin 944 Seiten, das FamGKG mit Kostenverzeichnis, das GNotKG auf 668 Seiten, das RVG mit Vergütungsverzeichnis abgedruckt und kommentiert. Bei einigen Gesetzen wurden die einschlägigen Kostenvorschriften mit ausreichender Kommentierung angeführt, z.B. die ZPO, das ArbG, das BetrVG, das SGG u.a.m. Auch einige der nicht allseits bekannten Bestimmungen fanden Aufnahme, so etwa das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (dessen Bedeutung stark zunimmt), Bestimmungen über die Vergütung der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB, die Kostenverfügung vom 1.4.2014, die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie eine Anzahl weiterer Gesetze und Verordnungen, insgesamt deren 23.
Das ausführliche Stichwortverzeichnis umfasst weitere 123 Seiten.
Bei der Besprechung eines solchen umfassenden und viele Rechtsgebiete unterschiedlicher Natur, verbunden allein durch die Fragen der Kosten und Kostenschuldner, einbeziehenden Werkes ist man auf die mehr oder weniger zufällige Prüfung einzelner Gebiete und Bestimmungen begrenzt.
Es bleibt bei einem solchen Werk auch nicht aus, dass gleichlautende Bestimmungen verschiedener Gesetze nochmals kommentiert werden, wobei bei der Prüfung einzelner solcher Normen die Deckungsgleichheit der Kommentierung auffiel. Jedenfalls ist eine wiederholende Kommentierung besser als eine ermüdende Verweisung.
Es bleibt – leider – auch nicht aus, dass manche Kommentierung bereits kurze Zeit nach der Veröffentlichung durch die Unausgewogenheit der Gesetzgebung und Hast des Gesetzgebers nicht mehr der Rechtslage entspricht, etwa die mittlerweile Gesetz gewordene hälftige Anrechnung der Beratungsgebühr auf die PKH-Gebühr, anders noch Anm. 8 zu 2500 VV.
Erstaunlich finde ich die Kommentierung zu § 43 FamGKG, wo der Autor die Meinung vertritt, vom für den Gegenstandswert zu bestimmenden Einkommen seien Pfändungen (Nr. 23), und Ratenzahlungen für Schulden (Nr. 39) in Abzug zu bringen. Das erzielte Nettoeinkommen ist für die Gegenstandswertberechnung zugrunde zu legen, nicht das noch für Ausgaben zur Verfügung stehende Einkommen! Wie man sich zu der Meinung versteigen kann, ein Steuerfreibetrag sei Einkommen, ist, wie auch der Kommentator zutreffend meint, nicht recht nachvollziehbar.
Soweit die Durchführungsbestimmungen zur PKH in A 2 noch davon ausgehen, dass das Beiheft PKH nicht an den Gegner gegeben werden dürfe, ist dies durch § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht mehr vollständig zutreffend. Allerdings wird das Gericht, nicht die Geschäftsstelle, die Entscheidung über das Einsichtsrecht zu treffen haben, im Familienrecht zukünftig wohl eher der Normallfall, vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 389; OLG Bremen FamRZ 2012, 649.
Zutreffend und der Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalt gerecht ist die Kommentierung zu § 51 FamGKG, wo, ausnahmsweise im Gegensatz zur Kommentierung von § 40 GKG, die 12-Monats-Grenze bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt nicht allein von der Einreichung des Antrags abhängt, sondern spätere Erhöhungsbegehren eine weitere 12-Monats-Grenze aufbauen. Die Beispiele in § 51 FamGKG Anm. 12 und 13 erhellen die Situation sehr gut.
Der Beitrag über die Gebühren in Testamentsvollstreckerangelegenheiten weist auf die oftmals sicherlich schwierige Situation der Gebührenvereinbarung mit den Erben hin. Die Beispiele solcher Vereinbarungen sollten jedoch zur Sicherheit des Testaments-vollstreckers eindeutiger und berechenbarer sein. So bietet es sich an, die Kopierkosten, Fahrtkosten etc. nach RVG zu vereinbaren, bei Stundenhonoraren eine Obergrenze, zumindest eine Benachrichtigungsnotwendigkeit bei einer bestimmten Höhe der bereits angefallenen Stunden einzubauen, auf dass nicht das Stundenhonorar den Nachlass aufzehrt.
Sehr gut dargestellt sind die Tücken der Beantragung von PKH und der gleichzeitigen Einreichung der Klage, Nr. 1210 GKG-KostVerz. Anm. 19 ff. und Nr. 1220 GKG-KostVerz. Anm. 27 ff.
Jedem Rechtsanwalt ist die Lektüre von § 31 GKG anzuempfehlen. Die Unkenntnis dieser Bestimmungen führt zu erheblichen Haftungsfallen, die allerdings in den meisten Fällen jedenfalls bisher nicht erkannt worden sind. Es ist dringend anzuraten, die Empfehlung § 31 Anm. 86 GKG zu lesen und sie zukünftig zu Gunsten des Mandanten zu beherzigen.
Die Kommentierung überzeugt nicht nur durch die Fülle und Güte des Dargebrachten und die bekannte Qualität ihrer Kommentatoren, sondern vor allem durch die Vielzahl der vortrefflichen Beispiele zu den einzelnen Vorschriften.
Der Kommentar kann ohne Einschränkung empfohlen werden. Sein Wert übersteigt, sofern er genutzt wird, seinen Kaufpreis.
Autor: Klaus Thieme-Garmann
Rechtsanwalt Klaus Thieme-Garmann, Koblenz
AGS 1/2015, S. III