Vorliegend kann ausnahmsweise dahinstehen, ob die Beschwerde fristgerecht war. Denn gem. der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das ArbG den Kläger über eine sechsmonatige Beschwerdefrist belehrt. Diese hat der Kläger eingehalten.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Bei einer Klage auf zukünftige Leistung, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, ist nach h.A. ein Titulierungsinteresse nicht erforderlich. Der Wert des vollstreckbaren Titels entspricht deshalb immer dem Zahlungsbetrag der zukünftigen Leistung (BAG v. 14.2.2012 – 3 AZB 59/11). Bei monatlich wiederkehrenden Leistungen wird dieser Wert durch § 42 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag beschränkt.
Auf diesen Betrag hat das ArbG den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht festgesetzt.
Die Klageschrift ist nicht dahin auszulegen, dass der Kläger mit dem Antrag auf zukünftige Leistung der gesamten Rente lediglich eine vereinfachte (missverständliche) Formulierung für einen auf die Differenz zwischen gezahlter und begehrter Rente beschränkten Antrag gewählt hat.
Das wirkliche Begehren eines Klägers ist durch Auslegung seiner Anträge i.V.m. den zugrundeliegenden Antragsbegründungen festzustellen. Danach ergibt sich, dass der Kläger vorliegend nicht lediglich die Leistung von 242,93 EUR monatlich über den bisherigen Zahlbetrag einklagen wollte. Vielmehr ist durch den dritten angekündigten und gestellten, gesondert formulierten Antrag aus der Klageschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger die gesamte monatliche Summe als zukünftige Leistung ausgeurteilt haben wollte.
Es mag sein, dass sich der Kläger bei richtiger Belehrung über die Bedeutung des Antrags zu 3) im Verhältnis zum Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit möglicherweise dazu entschieden hätte, diesen Antrag nicht stellen zu lassen oder ausdrücklich klarzustellen, dass lediglich der streitige Differenzbetrag für die Zukunft vom Antrag auf zukünftige Leistung erfasst sein soll. Eine solche Fehlberatung kann im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt werden.
Zu Recht hat damit das ArbG den 36-fachen Betrag der gesamten Monatsrente in die Festsetzung einbezogen. Rückstände und der Antrag zu 1) erhöhen diesen Wert nicht. Die Konsequenzen dieser Rspr. hätte der Kläger durch Einwirken auf die Antragstellung verhindern können. Die Beklagte hätte vorgerichtlich bereits die sofortige Anerkennung des Antrags ankündigen können bzw. um vorgerichtliche Klärung bitten können, ob tatsächlich der gesamte Rentenbetrag auch in Höhe des unstreitigen Teils tituliert werden soll.
AGS 1/2017, S. 45 - 46