FamGKG §§ 35, 51, 41
Leitsatz
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Bei einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt ist regelmäßig von einer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache auszugehen, so dass grundsätzlich der hälftige Hauptsachewert anzusetzen ist. |
Bei Einreichung des Antrags fällige Beträge sind auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen.
OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2010–4 WF 228/10
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte im Mai 2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über 700,00 EUR monatlichen Trennungsunterhalt eingereicht und diesen mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbunden.
Das Gericht hat nur den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zugestellt, nicht aber auch den dazugehörigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Später hat das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zwar hinsichtlich eines monatlichen Betrages in Höhe von 350,00 EUR ab Mai 2010.
Nach Abschluss des Verfahrens setzte das Gericht den Verfahrenswert auf 2.100,00 EUR fest. Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Beschwerde und beantragte, den Wert auf 13 x 700,00 EUR = 9.100,00 EUR festzusetzen. Er begründete dies damit, dass die einstweilige Anordnung ausweislich seiner Handakten in Höhe von 700,00 EUR unbedingt beantragt worden sei. Von einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wisse er nichts. Dieser sei ihm nicht zugestellt worden.
Darüber hinaus habe das Gericht übersehen, auch den fälligen Unterhaltsbetrag für den Monat Mai mit zu berechnen.
Schließlich komme auch eine Ermäßigung des Verfahrenswertes auf die Hälfte des Hauptsachewertes nicht in Betracht, da mit der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG der Hauptsacheanspruch geltend gemacht werde und die einstweilige Anordnung gegenüber der Hauptsache keine geringere Bedeutung habe.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gem. § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das FamG hat vorliegend zu Recht den Gegenstandswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt unter Beachtung des § 41 S. 2 FamGKG auf der Grundlage des der VKH-Bewilligung angepassten Zahlungsantrags festgesetzt. Es war dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen. Zwar mag im Einzelfall, wie das OLG Düsseldorf (veröffentlicht in NJW 2010, 1385 [= AGS 2010, 105] mit Zitierungen von Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 1. Aufl. 2009, § 8 Rn 65) entschieden hat, der Streitwert in einstweiligen Anordnungssachen zum Unterhalt bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden können, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 41 FamGKG Rn 3; Schneider, FamFR 2009, 109, 112). Generell kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Die Vorwegnahme und Mitentscheidung der Hauptsache ist in einstweiligen Verfügungssachen zum Unterhalt nicht der Regelfall. Auch hat der Gesetzgeber in § 41 FamGKG nicht zwischen einzelnen Familiensachen differenziert. Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob die generelle Regelung des § 41 FamGKG wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG hinausgehenden Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 146 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gehen kann, ohne weiteres auf die Wertfestsetzung in einstweiligen Unterhaltsanordnungsverfahren passt. Allerdings bleibt es dabei, dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren – auch wenn eine Leistungsanordnung auf den vollen Unterhalt erstrebt wird – immer nur um eine vorläufige Regelung geht, die zudem über die spätere Hauptsachenentscheidung hinaus jederzeit über § 54 Abs. 1–3 S. 1 FamFG abänderbar ist (vgl. Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2010, § 41 Rn 14 a.E.). Daneben bleibt dem Unterhaltsschuldner über eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Rückforderung im Hauptsachenprozess. Gerade der Umstand, dass die vorläufige Geltendmachung des Unterhalts im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren geringeren Anforderungen unterliegt als in der Hauptsache, der Anspruch insbesondere nur glaubhaft gemacht zu werden braucht, rechtfertigt es, nicht den vollen Hauptsachenstreitwert in Ansatz zu bringen. Etwas anderes mag gelten, wenn die am Verfahren beteiligten Eheleute die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Entscheidung gelten lassen wollen und ein Hauptsacheverfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht gewollt ist.
Steht aber nicht fest, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Ausspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren zufrieden geben werden, sie vielmehr die schnelle vorläufige Regelung bis zur Hauptsachenentscheidung wollen, weil eine Bedarfssicherung erforderlich scheint, ändert sich an der Vorläufigkeit der Entscheidung schon weg...