FamGKG § 51 Abs. 1, 2
Leitsatz
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt betreffen verschiedene Gegenstände, so dass deren Werte zusammenzurechnen sind.
OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 121/11
1 Sachverhalt
Mit Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem, an die Antragsgegnerin rückwirkend auf die Dauer von zwölf Monaten, einen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 3.000,00 EUR zu zahlen. Für die Zukunft wurde für die Dauer von vier Jahren, ein Ehegattenunterhalt von monatlich 1.200,00 EUR vereinbart. Dem Vergleich zufolge ist es hierbei gleichgültig, ob es sich um Trennungs- oder Nachscheidungsunterhalt handelt.
Mit Beschluss des AG wurde der Verfahrenswert für den Vergleich auf 102.000,00 EUR festgesetzt. Das Gericht legte hierbei den Jahresbetrag der ursprünglichen Forderung von 12 x 8.500,00 EUR = 102.000,00 EUR zugrunde. Eine Aufteilung in Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nahm das Gericht nicht vor, da im Vergleich eine einheitliche Regelung erfolgt sei. Zuzüglich des mit 2.000,00 EUR zu bewertenden Verzichts auf den Zugewinnausgleich setzte das Gericht den Vergleichswert auf 104.000,00 EUR fest.
Gegen diese Wertfestsetzung legten Antragstellervertreter Beschwerde ein. Sie beantragen, den Vergleichswert auf 206.000,00 EUR festzusetzen. Dies wird damit begründet, im Vergleich hätten sich die Parteien über den Trennungs- und den nachehelichen Unterhalt geeinigt. Damit lägen zwei verschiedene Gegenstände vor, die bei der Streitwertberechnung berücksichtigt werden müssten. Der Streitwert betrage somit für den Trennungsunterhalt 8.500,00 EUR x 12 Monate = 102,000,00 EUR, für den Nachscheidungsunterhalt ebenfalls 8.500,00 EUR x 12 Monate = 102.000,00 EUR. Zuzüglich des mit 2.000,00 EUR zu bewertenden Verzichts auf den Zugewinnausgleich ergebe sich ein Vergleichswert von insgesamt 206.000,00 EUR.
Die Antragsgegnervertreter sind der Auffassung, das Gericht sei zu Recht von einem einheitlichen Gegenstandswert ausgegangen. Für den Trennungsunterhalt könne kein gesonderter Verfahrenswert angesetzt werden. Der Trennungsunterhalt sei weder in diesem noch in einem Parallelverfahren anhängig gewesen.
Das AG hat der Beschwerde der Antragsgegnervertreter nicht abgeholfen. Vor dem Senat hatte die Beschwerde Erfolg.
2 Aus den Gründen
Schließen die Parteien einen Unterhaltsvergleich, so richtet sich der Wert des Vergleichs nicht danach, worauf die Parteien sich einigen, sondern danach, über welche Unterhaltsforderungen die Parteien sich einigen. Deren Wert richtet sich wiederum nach den allgemeinen Regeln (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 184).
Die Bewertung nach den allgemeinen Regeln ergibt: Die Parteien haben sich über den Trennungsunterhalt und über den nachehelichen Unterhalt verglichen. Der Umstand, dass die Parteien diese beiden Unterhaltstatbestände einheitlich geregelt haben, ändert nichts daran, dass es sich hier um zwei Streitgegenstände handelt, die gem. § 51 Abs. 1 FamGKG gesondert zu bewerten und gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 81). Darauf, ob der Trennungs- und der Nachscheidungsunterhalt rechtshängig waren, kommt es nicht an, maßgebend ist, worüber die Parteien sich verglichen haben.
Demzufolge war der Vergleichswert wie folgt festzusetzen:
Trennungsunterhalt: 12 x 8.500,00 EUR = |
102.000,00 EUR |
Nachscheidungsunterhalt: 12 x 8.500,00 EUR = |
102.000,00 EUR |
zuzüglich Verzicht auf Zugewinnausgleich: |
2.000,00 EUR |
Summe |
206.000,00 EUR |
3 Anmerkung
Dass es sich bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt um zwei verschiedene Gegenstände handelt, ist einhellige Auffassung. Bei einem gemeinsamen Vergleich sind die Werte folglich nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.
Norbert Schneider