Die zulässige Erinnerung des Beistands gegen den Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.
1. Das OLG ist als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig für die Entscheidung über die statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG dem Senat zur Entscheidung übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die Versendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. kann nicht geltend gemacht werden, da Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen sind.
Während nach der früheren Fassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. "die Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag" anzusetzen war, wurde die Regelung mit dem 2. KostRMoG v. 23.7.2013 dahingehend abgeändert, dass die Aktenversendungspauschale "für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung" erhoben wird. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat die von ihm empfohlene Änderung damit begründet (BT-Drucks 17/13537, S. 268), dass damit "klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist".
Ungeachtet dessen, dass das gesetzgeberische Ziel, Klarheit zu schaffen, mit der Neufassung von Nr. 9003 GKG-KostVerz. nicht erreicht wurde, soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers die Aktenversendungspauschale nur dann anfallen, wenn mit der Aktenversendung unmittelbare finanzielle Auslagen entstehen. Dies ist bei einem Aktentransport mit einem regelmäßig verkehrenden Dienstwagen der Justiz nicht der Fall (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.3.2014 – 2 Ws 134/14; OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 [= AGS 2014, 513]).
Der von der Bezirksrevisorin zitierte Beschluss des LG Kleve (Beschl. v. 28.4.2015 – 171 Ns 6/14, 171 Ns – 102 Js 229/13-6/14), das die Versendungspauschale auch dann für angefallen hält, wenn der Aktentransport mit einem Dienstfahrzeug durchgeführt wird, kann nicht zur Begründung einer anderen Auffassung herangezogen werden. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung über die gegen den Beschluss des LG Kleve eingelegte Beschwerde (Beschl. v. 27.8.2015 – 4 Ws 117/15, Burhoff online [= AGS 2015, 572]) dargelegt, dass der Transport durch Justizbedienstete unter Verwendung von Dienstfahrzeugen allgemein durch die Personal- und Sachkosten der Gerichte gedeckt ist, deren Ersatz durch die Neuformulierung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. ausgeschlossen werden sollen. Diese Auffassung teilt der Senat.
Die weiteren zu Nr. 9003 GKG-KostVerz. ergangenen, einen Kostenansatz befürwortenden Entscheidungen des OLG Saarbrücken (Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 164/15) und des OLG Bamberg (Beschl. v. 5.3.2015 – 1 Ws 87/15 [= AGS 2015, 278]) betreffen die nicht vergleichbaren Fälle der Aktenversendung mit einem privaten externen Dienstleister und einem externen Postdienstleister.
AGS 2/2016, S. 84