Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die in erster Instanz getroffene Kostenentscheidung ist kein geeigneter Vollstreckungstitel i.S.d §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 Abs. 1 ZPO, da die Entscheidung weder in Rechtskraft getreten ist noch für sofort vollziehbar erklärt wurde.
Gem. § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG werden Endentscheidungen in Familienstreitsachen erst mit Rechtskraft wirksam. Gem. S. 2 der vorgenannten Vorschrift kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In Unterhaltssachen soll nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden, wenn eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt angeordnet wird. Sinn und Zweck der zuletzt genannten Regelung ist die Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten, der sonst bei einer späteren Wirksamkeit noch nicht rechtskräftigen Entscheidung gefährdet wäre (BT-Drucks 16/6308, 224, 412). Dies hat das Amtsgericht in den Gründen seiner Entscheidung beachtet und nach Bejahung des geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruchs seine Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG gestützt. Zu Unrecht geht der Rechtspfleger des Amtsgerichts im Rahmen der Kostenfestsetzung davon aus, die erstinstanzliche Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit erfasse auch die von ihm getroffene Kostenentscheidung. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG beschränkt sich sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch nach Sinn und Zweck der Regelung auf die für sofort wirksam zu erklärende Hauptsacheendentscheidung zur Zahlung von Unterhalt. Dass damit auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung für sofort wirksam zu erklären wäre, kann der Regelung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht entnommen werden. Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ist nicht dadurch gefährdet, dass er etwaige Kostenerstattungsansprüche erst nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung geltend machen kann.
Zwar ist vorliegend im Tenor der erstinstanzlichen Endentscheidung der Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit erst räumlich nach der getroffenen Kostenentscheidung genannt. Aus den Gründen der Entscheidung geht aber unzweifelhaft hervor, dass das Amtsgericht – dem Gesetz Folge leistend – lediglich die Hauptsacheentscheidung für sofort wirksam erklärt hat, indem es noch vor seinen Ausführungen zur Kostenentscheidung die Bestimmung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG angeführt hat. Für die Annahme, der Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung umfasse – rechtsirrtümlich – auch die Kostenentscheidung, besteht mithin kein Anlass.
AGS 2/2017, S. 98 - 99