Leitsatz
Ordnet das Familiengericht in einer Unterhaltssache gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an, erfasst dies im Regelfall nicht die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung. Es kann daher im Falle einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Unterhaltspflichtigen von dem in erster Instanz obsiegenden Unterhaltsberechtigten nicht vor Eintritt der Rechtskraft nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 ff. ZPO Kostenfestsetzung beansprucht werden.
OLG Frankfurt, Beschl v. 24.10.2016 – 5 WF 272/16
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte gegen ihren Ehemann, den Antragsgegner, Trennungsunterhalt geltend gemacht. Das FamG hatte den Antragsgegner antragsgemäß zur Unterhaltszahlung verpflichtet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Außerdem hat es die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit ihrem Antrag hat die Antragstellerin die Festsetzung der ihr vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten i.H.v. 2.621,70 EUR verlangt, die der Rechtspfleger des FamG antragsgemäß nebst Zinsen festgesetzt hat. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Kostenentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung sofort wirksam sei.
2 Aus den Gründen
Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die in erster Instanz getroffene Kostenentscheidung ist kein geeigneter Vollstreckungstitel i.S.d §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 Abs. 1 ZPO, da die Entscheidung weder in Rechtskraft getreten ist noch für sofort vollziehbar erklärt wurde.
Gem. § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG werden Endentscheidungen in Familienstreitsachen erst mit Rechtskraft wirksam. Gem. S. 2 der vorgenannten Vorschrift kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In Unterhaltssachen soll nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden, wenn eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt angeordnet wird. Sinn und Zweck der zuletzt genannten Regelung ist die Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten, der sonst bei einer späteren Wirksamkeit noch nicht rechtskräftigen Entscheidung gefährdet wäre (BT-Drucks 16/6308, 224, 412). Dies hat das Amtsgericht in den Gründen seiner Entscheidung beachtet und nach Bejahung des geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruchs seine Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG gestützt. Zu Unrecht geht der Rechtspfleger des Amtsgerichts im Rahmen der Kostenfestsetzung davon aus, die erstinstanzliche Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit erfasse auch die von ihm getroffene Kostenentscheidung. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG beschränkt sich sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch nach Sinn und Zweck der Regelung auf die für sofort wirksam zu erklärende Hauptsacheendentscheidung zur Zahlung von Unterhalt. Dass damit auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung für sofort wirksam zu erklären wäre, kann der Regelung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht entnommen werden. Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ist nicht dadurch gefährdet, dass er etwaige Kostenerstattungsansprüche erst nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung geltend machen kann.
Zwar ist vorliegend im Tenor der erstinstanzlichen Endentscheidung der Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit erst räumlich nach der getroffenen Kostenentscheidung genannt. Aus den Gründen der Entscheidung geht aber unzweifelhaft hervor, dass das Amtsgericht – dem Gesetz Folge leistend – lediglich die Hauptsacheentscheidung für sofort wirksam erklärt hat, indem es noch vor seinen Ausführungen zur Kostenentscheidung die Bestimmung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG angeführt hat. Für die Annahme, der Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung umfasse – rechtsirrtümlich – auch die Kostenentscheidung, besteht mithin kein Anlass.
AGS 2/2017, S. 98 - 99