1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Verfahrenswert ist gem. §§ 42, 35, 33 FamGKG in Höhe des 3½fachen Jahresbetrages der aus der notariellen Urkunde zu zahlenden monatlichen Leibrente i.H.v. 500,00 EUR festzusetzen.
Die Bestimmung des § 51 FamGKG kann zur Bewertung dieses Anspruchs nicht herangezogen werden. Ist der Unterhalt durch Vertrag geregelt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 FamGKG, wenn die gesetzlichen Unterhaltsansprüche modifiziert oder abgeändert werden. Demgegenüber richtet sich der Verfahrenswert nach §§ 42, 35, 33 FamGKG, 9 ZPO, wenn vertraglich ein völlig eigenständiger Unterhaltsanspruch geschaffen wird. Entsprechendes gilt auch, wenn anstelle eines Unterhaltsanspruchs durch Vertrag eine Leibrentenverpflichtung eingegangen wird (OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 145 [= AGS 2007, 200]; Göppinger/Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 10. Aufl., 2013, Rn 177).
Der aus der notariellen Urkunde zu zahlende monatliche Betrag liegt bei 500,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein Verfahrenswert i.H.v. 42 Monate x 500,00 EUR pro Monat = 21.000,00 EUR.
2. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 41 FamGKG gerichtet. Verfahren wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung gehören vielmehr gebührenrechtlich zum Rechtszug in der Hauptsache (BeckOK-FamGKG/Siede, § 21 Rn 50; Thomas/Putzo/Seiler, 37. Aufl., 2016, § 769 ZPO Rn 21).
3. Von Amts wegen ist jedoch der Verfahrenswertbeschluss dahingehend zu berichtigen, dass auch der im Wege des Wiederantrages erhobene Feststellungsantrag, der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie der Antrag auf Herausgabe der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zu berücksichtigen sind.
Der Feststellungswiderantrag ist im Wesentlichen als Vorfrage im Rahmen des Vollstreckungsgegenantrages mitzuentscheiden. Er wirkt sich daher nur unwesentlich auf die Höhe des Verfahrenswertes aus.
Demgegenüber ist der eigenständige Kostenerstattungsanspruch sowie der Anspruch auf Herausgabe der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bei der Bemessung des Verfahrenswertes gem. § 39 FamGKG zu berücksichtigen.
Das Gericht bewertet diese Ansprüche insgesamt i.H.v. pauschal 2.000,00 EUR. Gem. § 39 FamGKG sind der Wert des Antrags in der Hauptsache und der Wert des Widerantrags zu addieren. Gem. § 33 FamGKG sind die einzelnen Gegenstände des Widerantrages zu addieren. Insgesamt errechnet sich mithin ein Verfahrenswert i.H.v. 23.000,00 EUR.