Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist zwar gem. § 58 FamFG statthaft, da sie sich gegen eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Endentscheidung des AG richtet (vgl. KG, Beschl. v. 12.7.2010 – 16 UF 79/10, FamRZ 2011, 494; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.2.2011 – 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243 f.). Sie ist auch gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 S. 3 des EStG ist nach dem neuem Recht eine Unterhaltssache (§ 231 Abs. 2 FamFG). Da diese nicht in den Katalog der Familienstreitsachen aufgenommen ist (§ 112 Nr. 1 FamFG), handelt es sich dabei um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. “...” Sie ist jedoch vorliegend deswegen nicht zulässig, weil weder das AG die Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen hat noch – wie nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlich – der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich zwar gem. § 112 Nr. 1 FamFG nicht um eine Familienstreitsache, nach § 231 Abs. 2 FamFG, aber um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Anschluss OLG Celle FamRZ 2011, 1616 f. [= AGS 2011, 338] und FamRZ 2012, 1963 f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.2.2011 – 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243 f. = AGS 2011, 198 f.; Zöller/Feskorn, FamFG § 61 Rn 4; Finke, FPR 2012, 155, 159; Thiel, AGS 2011, 157). Die familiengerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten hat zwar regelmäßig keine wesentliche unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung, da zwischen den Berechtigten – etwa im Rahmen des Unterhaltes – ein entsprechender Ausgleich stattfindet. Da die Bestimmung jedoch insofern einen nicht unerheblichen Berechnungsfaktor klärt – wird etwa Kindesunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes oder Kindesunterhalt zuzüglich des hälftigen Kindergeldes geschuldet –, ist ein deutlich vermögensrechtlicher Charakter gegeben (OLG Celle a.a.O.).
Insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 EUR erforderlich (vgl. OLG Celle a.a.O.; so ausdrücklich auch Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG § 232 Rn 48; Thiel, AGS 2011, 157; Finke, FPR 2012, 155, 159).
Dabei ist der Wert des Beschwerdegegenstandes selbstständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen. Allerdings ist die gesetzgeberische Überlegung, warum als Verfahrenswert die geringstmögliche Gebührenstufe bestimmt worden ist, auch bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von Bedeutung. In der Gesetzesbegründung zu dem – im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter veränderten – § 51 Abs. 3 des Regierungsentwurfes heißt es insofern (BT-Drucks 16/6308 S. 307): "Die Gebührenfreiheit dieser Verfahren soll aufgegeben werden, weil es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Wegen der geringen Bedeutung der Verfahren wird ein einheitlicher Festwert von 300,00 EUR vorgeschlagen."
Für eine durch die Bestimmung der Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten ihn treffende Beschwer von mehr als 600,00 EUR hat der Kindesvater in diesem Sinne nichts Erhebliches dargetan. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage, ob eine gerichtliche Kindergeldbezugsbestimmung nach § 64 EStG getroffen werden kann.
Soweit der Kindesvater auf die Summe des in der von seiner Auseinandersetzung mit der Familienkasse betroffenen Zeit an ihn ausgezahlten und zurückgeforderten Kindergeldes abstellt, liegt auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages ein Fall der Kindergeldbestimmung durch das Familiengericht nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG nicht vor, da die Kindergeldkasse durch Bescheid v. 19.3.2012 rückwirkend bindend über die Bezugsberechtigung der Kindesmutter für den streitgegenständlichen Zeitraum entschieden hat ...
Im Übrigen könnte auch eine zulässige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben, denn das AG hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.