Die Beschwerde des Vaters gegen die Kostenentscheidung des FamG ist unzulässig, worauf der Senat bereits hingewiesen hat.
Die angegriffene Kostengrundentscheidung ist in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen. Gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine der Ausnahmen von § 57 Abs. 1 S. 2 FamFG liegt nicht vor.
Zwar ist in dem Verfahren beantragt worden, im Wege der einstweiligen Anordnung die Erklärung des Vaters zum Abschluss eines Schulvertrags gem. § 1666 BGB zu ersetzen. Es handelt sich daher um ein Verfahren, das die elterliche Sorge i.S.v. § 57 Abs. 1 S. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG betraf. Dies führt aber nicht zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.
Nach § 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG ist die Beschwerde nur eröffnet, wenn aufgrund mündlicher Erörterung "über die elterliche Sorge für ein Kind" entschieden wurde. Dies ist hier aber nicht geschehen, vielmehr ist die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags angegriffen worden. Eine solche Kostenentscheidung wird aber bereits vom Wortlaut der Ausnahmeregelung von § 57 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht erfasst, so dass es bei dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit nach S. 1 der Vorschrift verbleibt (ebenso z.B. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 569; 2014, 593 [= AGS 2014, 40]).
Auch der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die Eröffnung einer Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung (ebenso OLG Frankfurt a.a.O.). Der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist die Unanfechtbarkeit von in einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidungen. Von diesem Grundsatz hat er Ausnahmen für Entscheidungen eröffnet, für die er dies angesichts ihrer Bedeutung für die Beteiligten für sachgerecht erachtet hat (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 16/6308, S. 202 f.). Nicht geschehen ist dies z.B. für einstweilige Anordnungen zum Umgang, zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses und von Unterhalt. Insbesondere der Ausschluss der Anfechtbarkeit in den beiden letztgenannten Fällen lässt erkennen, dass allein wirtschaftliche Belange eine Anfechtbarkeit nach der gesetzgeberischen Wertung nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Interesse an einer Abänderung der Kostenentscheidung bleibt aber hinter dem Interesse, z.B. den im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Unterhalt nicht zahlen zu müssen, deutlich zurück.
AGS 3/2015, S. 146