Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft. Danach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Bestimmung erfasst auch den vorliegenden Fall, dass Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der Gesetzesgeschichte. Ihr Wortlaut steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
Die vorliegend maßgebliche Regelung geht auf die Änderung der VwGO durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 (BGBl S. 3533) mit Wirkung ab 1.1.2014 (vgl. Art. 20 des genannten Gesetzes) zurück. Durch diese Bestimmung wurden in § 146 Abs. 2 VwGO nach dem Wort "Gerichtspersonen" die Wörter "sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint", eingefügt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11472, S. 48) ergibt, sollte das Beschwerderecht nach der VwGO damit an die gleichlautende Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG angeglichen werden. In der Rspr. der LSG war aber bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31.8.2013 weitgehend anerkannt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird und nur die Festsetzung von Raten mit dem Rechtsmittel gerügt werden soll (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.2.2009 – L 2 B 215/08 AS u. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.6.2008 – L 5 B 138/08 KR, NZS 2009, 240 sowie Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. Kommentar, 11. Aufl., 2014, Rn 6g). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom Gericht verneint worden seien.
Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur) gegen Ratenzahlung eine (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe bedeutet, ergibt sich dieses Ergebnis auch aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO. Auch das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Vorschriften, die das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln einschränken, in erster Linie am Wortlaut auszulegen sind, steht dem gefundenen Ergebnis daher nicht entgegen (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.6.2008 – L 28 B 852/08 AS PKH). Es wäre zudem schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Gewährung nur unter der Voraussetzung der Ratenzahlung) beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angreifbar ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.12.2008 – L 1 U 2913/08 PKH-B).
AGS 3/2016, S. 137