Die Parteien streiten um den Gebührenwert des – mit Klage und Widerklage – auf Abänderung eines Unterhaltsurteils gerichteten erstinstanzlichen Verfahrens. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten war mit dem abzuändernden Urteil vom 6.12.2006 für den Zeitraum seit September 2006 auf 2.138,48 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat mit der am 30.6.2008 eingegangenen Klageschrift zunächst Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 1.211,00 EUR ab 1.7.2008 und Rückzahlung seit diesem Zeitpunkt überzahlten Unterhalts beantragt. Mit Schriftsatz vom 18.7.2009 hat er die Klage erweitert und für den Zeitraum ab 1.9.2009 Herabsetzung des Unterhalts auf 674,50 EUR monatlich beantragt. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er schließlich ergänzend beantragt, den Unterhaltsanspruch bis 31.7.2013 zu befristen.
Die Beklagte hat widerklagend unter dem 24.4.2009 beantragt, den Unterhalt ab 1.4.2009 auf 2.297,00 EUR heraufzusetzen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2009 hat sie diesen Antrag auf den Zeitraum bis 31.8.2009 befristet gestellt.
Das AG hat den Streitwert mit Beschluss vom 26.4.2012 zunächst auf 29.490,12 EUR festgesetzt. Der Beschwerde der Beklagten hat es teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 26.454,36 EUR festgesetzt. Er errechne sich nach §§ 42 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. aus dem Wert des höchsten Jahresbetrags der vom Kläger begehrten Abänderung (12 x 2.138,48 EUR = 25.661,76 EUR) zuzüglich des Wertes der Widerklage von 792,60 EUR (= 5 x 158,52 EUR). Die weitergehende Beschwerde wurde zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte macht geltend, für den Streitwert sei nur der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage maßgebende Änderungsbetrag anzusetzen. Er betrage damit 11.129,76 EUR entsprechend dem zwölffachen der Unterhaltsdifferenz von 927,48 EUR (= 2.138,48 EUR – 1.211,00 EUR). Antragserweiterungen, die den Zeitraum nach Ablauf von zwölf Monaten nach Einreichung des ersten Antrags betreffen, hier die Anträge vom 18.7.2009 und 26.4.2012 wirkten sich nicht streitwerterhöhend aus. Eine Klageerweiterung könne nicht anders beurteilt werden, als wenn die Anträge schon in der ursprünglichen Klage gestellt worden wären.
Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen. Er verweist darauf, dass § 17 Abs. 1 S. 1 GKG bis Mitte 1998 bestimmt habe, dass der "Jahresbetrag der geforderten Leistung" maßgeblich sei. Seine Änderung durch das Kindesunterhaltsgesetz habe ausschließlich den dynamisierten Kindesunterhalt im Sinn gehabt, nicht aber die Wertbemessung für Antragserweiterungen privilegieren wollen. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig. In bestimmten Fallkonstellationen müsse die Frage nach der Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 1 S. 1 GKG gestellt werden. Eine Korrektur mittels übergeordneter Grundsätze des Kostenrechts sei zu erwägen.