FamGKG § 50 Abs. 1, Abs. 3; VersAusglG § 8
Leitsatz
- § 50 FamGKG kann nicht entnommen werden, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich im laufenden Verfahren ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist.
- Eine Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR unabhängig von der Anzahl der Anrechte kann aber – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – angezeigt sein, wenn bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, von der Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger abgesehen wird und infolgedessen eine weitere gerichtliche Prüfung entfällt.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.1.2018 – 10 WF 169/17
1 Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 11.8.2017 hat der Antragsteller die Scheidung der am 31.8.2002 geschlossenen Ehe beantragt und angegeben, er sei Polizeibeamter mit einem Nettoeinkommen von rund. 2.790,00 EUR, die Antragsgegnerin Verwaltungsfachangestellte mit einem Nettoeinkommen von rund. 3.200,00 EUR. Er hat ferner erklärt, er sehe hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, über den von Amts wegen zu entscheiden sei, der Übersendung der Formulare entgegen. Am 8.9.2017 ist den Beteiligten aufgrund richterlicher Verfügung vom 7.9.2017 der Fragebogen zum Versorgungsausgleich nebst Erläuterungen übersandt worden. Unter dem 22.9.2017 hat die Antragsgegnerin ihrerseits die Scheidung der Ehe beantragt, den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich beigefügt und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Das AG hat am 22.9.2017 von den weiteren Beteiligten Auskunft über die Versorgungsanrechte der Ehefrau erfordert. Die DRV hat mit Schreiben vom 29.9.2017 den Eingang des Auskunftsersuchens bestätigt. Mit dem am 2.10.2017 beim AG eingegangenen Schriftsatz vom 28.9.2017 hat sodann der Antragsteller seine Bereitschaft zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärt und um die Anberaumung eines möglichst zeitnahen Scheidungstermins gebeten.
Im Termin vom 16.10.2017 hat das AG einen "Vergleich" protokolliert, wonach die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichten und den Verzicht gegenseitig annehmen. Im Anschluss daran hat das AG den Scheidungsbeschluss nebst der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, verkündet und, nachdem die Beteiligten die im Antrag enthaltenen Angaben zu ihren Einkünften bestätigt hatten, durch weiteren Beschluss den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 17.970,00 EUR [ = (2.790,00 EUR + 3.200,00 EUR) x 3] und für den Versorgungsausgleich auf 5.391,00 EUR (17.970,00 EUR x 10 % x 3) festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und begehrt die Festsetzung des Mindestwerts von 1.000,00 EUR. Zur Begründung führt er an, Auskünfte der Versorgungsträger hätten nicht eingeholt werden müssen, eine gerichtliche Prüfung sei wegen des Verzichts durch "gerichtlichen Vergleich" nicht erforderlich gewesen. Er habe schon den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht eingereicht, für die Antragsgegnerin lägen keine Auskünfte vor.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass unter aktiver Beteiligung der Anwälte der Beteiligten, deren Gebühren sich auch nach dem festgesetzten Verfahrenswert bestimmten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart worden sei; die Anwälte hätten eine Beurteilung der Versorgungssituation und der Auswirkungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs vornehmen müssen. Im Hinblick auf diese Prüfung und deren Umfang scheide eine Herabsetzung auf den Mindestverfahrenswert aus.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Angesichts der erstrebten Herabsetzung des Verfahrenswerts um 4.391,00 EUR ist der gem. § 59 Abs. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR erkennbar erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das AG hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zutreffend festgesetzt. Die Festsetzung auf den vom Antragsteller gewünschten Mindestbetrag von 1.000,00 EUR scheidet aus.
Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens jedoch 1.000,00 EUR. Ist der danach bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gem. § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.
Das AG ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller als Polizeibeamter jedenfalls über ein Versorgungsanrecht verfügt und die Antragsgegnerin als Angestellte im öffentliche...