a) Das AG hat bei seiner differenzierenden Wertfestsetzung bereits übersehen, dass § 38 FamGKG für eine – wie vorliegend gegebene – Stufenklage besondere Vorschriften enthält; danach ist der Wert für die Stufenklage insgesamt und einheitlich nach dem werthöchsten Einzelantrag festzusetzen. Ist der Verfahrenswert bereits auf der Auskunftsstufe einmal durch eine konkret geäußerte Begehrensvorstellung des Antragstellers in einem gewissen Umfang bestimmt, so kann dieser Wert auf den nachfolgenden Stufen des weiteren Verfahrens – abgesehen von den vorliegend unzweifelhaft nicht gegebenen Fällen einer teilweisen Antragsrücknahme oder eines teilweisen Anerkenntnisses – damit in keinem Fall mehr unterschritten werden. Insofern ist es bereits ausgeschlossen, dass nach einer – wie amtsgerichtlich ausdrücklich erfolgten – Festsetzung des Wertes für die Auskunftsstufe auf die Gebührenstufe bis 5.000,00 EUR im weiteren Verfahren – namentlich für die Zahlungsstufe – eine geringere Wertfestsetzung erfolgen könnte.
Der Wert eines – wie vorliegend – insgesamt verfahrensbeendenden Vergleiches richtet sich nach dem zum Vergleichszeitpunkt maßgeblichen Verfahrenswert (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rn 5119); dies muss auch dann gelten, wenn dieser Verfahrenswert gem. § 38 FamGKG auf der Zahlungsstufe entscheidend durch den Wert der ausnahmsweise – namentlich durch übersetzt geäußerte Begehrensvorstellungen – werthöheren Auskunftsstufe bestimmt ist. Insofern ist auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung für die Auskunftsstufe auch eine geringere Wertfestsetzung für den Vergleich nicht denkbar.
b) Zutreffenderweise ist der Verfahrenswert aber selbst für die Auskunftsstufe noch höher, nämlich auf die Gebührenstufe bis 6.000,00 EUR festzusetzen.
Dabei kann dahinstehen, wie der auf Zahlung von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 398,00 EUR "bis zur Bezifferung des Klageantrages zu 4)" lautende Antrag zu 5) auszulegen ist, namentlich ob damit tatsächlich eine Hauptsacheentscheidung oder nicht vielmehr der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemeint gewesen ist. Denn der Antragsteller hat bereits in der verfahrenseinleitenden Antragsschrift hinsichtlich des grundsätzlich umfassenderen, zunächst noch unbezifferten Antrages zu 4), der auf Kindesunterhalt für die Zeit ab 1.2.2010 gerichtet ist, eine klare Begehrensvorstellung geäußert, die eine Bezifferung des Verfahrenswertes mit 5.120,00 EUR ergibt: Danach soll der Antragsgegner bereits mündlich erklärt haben, über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 EUR zu verfügen; daraus leitet der Antragsteller einen monatlichen Anspruch "gem. der 4. Gehaltsgruppe und der 3. Altersstufe i.H.v. 490,00 EUR abzüglich 92,00 EUR Kindergeld, mithin i.H.v. 398,00 EUR" her; zugleich teilt er mit, dass auf diesen entsprechend auch bereits außergerichtlich geltend gemachten Mindestbetrag im streitgegenständlichen Rückstandszeitraum Februar bis Juni 2010 zweimal 250,00 EUR, einmal 350,00 EUR sowie zweimal 398,00 EUR geleistet worden sind. Damit hat der Antragsteller unmissverständlich deutlich gemacht, dass er – vorbehaltlich weitergehender sich aus den Auskünften ergebender Ansprüche – jedenfalls rückständige (2 x (398,00 EUR – 250,00 EUR =) 148,00 EUR =) 296,00 EUR + (398,00 EUR – 350,00 EUR =) 48,00 EUR = 344,00 EUR sowie laufend 398,00 EUR begehrt, was einem Verfahrenswert von (12 x 398,00 EUR = 4.776,00 EUR + 344,00 EUR =) 5.120,00 EUR entspricht.
c) Auch für die Zahlungsstufe errechnet sich – selbst unabhängig von § 38 FamGKG – ein Verfahrenswert in der Gebührenstufe bis 6.000.00 EUR:
Mit Schriftsatz vom 10.11.2010 hat der Antragsteller seinen Zahlungsantrag beziffert; aus der Begründung ergibt sich dabei, dass er Unterhalt wie folgt begehrt:
Für Februar bis September 2010 monatlich 420,00 EUR (unter Höherstufung nach der fünften Einkommensgruppe und der dritten Altersstufe also 512,00 EUR abzüglich 92,00 EUR anteiliges Kindergeld) sowie ab Oktober 2010 (im Hinblick auf die nach seiner Volljährigkeit anteilige Haftung beider Elternteile) monatlich 370,00 EUR; dabei werden im Antrag die zwischenzeitlich – nach Anhängigkeit – weiter erfolgten Zahlungen für Juli bis September 2010 mit je 398,00 EUR sowie ab Oktober 2010 mit je 364,00 EUR abgesetzt.
Auf Grundlage dieses Antrages ergibt sich folgender rechnerischer Verfahrenswert:
Rückstände aus der Zeit Februar bis Juni 2010 (5 x 420,00 EUR) = 2.100,00 EUR abzüglich (unveränderter unstreitiger) Zahlungen vor Anhängigkeit von 1.646,00 EUR = 454,00 EUR; laufender Unterhalt für Juli bis September 2010 (3 x 420,00 EUR) = 1.260,00 EUR; laufender Unterhalt für Oktober 2010 bis Juni 2011 (9 x 370,00 EUR) = 3.330,00 EUR. Das entspricht einem Gesamtbetrag von 5.044,00 EUR.
Entgegen der amtsgerichtlichen Annahme sind von diesem Wert des laufenden Unterhalts die während des bereits anhängigen Verfahrens erfolgten Zahlungen nicht in Abzug zu bringen. Denn § 34 FamGKG bestimmt ausdrücklich, dass für die Wertberechnun...