I. Teil 1 VV – Allgemeine Gebühren
1. Nrn. 1005 bis 1006 VV-E
Anstelle der bisherigen Nrn. 1005-1007 VV treten die neuen Nrn. 1005, 1006 VV-E in Kraft, die folgenden Wortlaut erhalten werden:
1005 |
Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):Gebühren 1000 und 1002 |
in Höhe der Geschäftsgebühr |
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Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Geschäftsgebühr in derselben Angelegenheit. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Heranziehung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG zu schätzen. |
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1006 |
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Gebühr 1005 |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
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(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen werden. |
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(2) Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in derselben Angelegenheit. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Heranziehung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG zu schätzen. |
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In Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist und demnach Betragsrahmen entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG), sind zurzeit für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und die Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) drei verschiedene Gebührenrahmen vorgesehen. Entsprechend der Einteilung bei den Wertgebühren ist vorgesehen
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ein grundsätzlicher Rahmen (Nr. 1005 VV), |
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ein Rahmen bei gerichtlicher Anhängigkeit außerhalb eines Berufungs- und Revisionsverfahrens (Nr. 1006 VV) und |
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ein weiterer Rahmen für Einigungen und Erledigungen bei Anhängigkeit in einem Berufungs- und Revisionsverfahren (Nr. 1007 VV). |
Zu Problemen kommt es hier immer wieder bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Gebührenbetrags der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG. Weitere Probleme ergeben sich, wenn eine Einigung über mehrere Gegenstände getroffen wird oder wenn mehrere Gegenstände erledigt werden, die zum Teil anhängig und zum Teil nicht anhängig sind oder die in unterschiedlichen Instanzen anhängig sind. Diese Probleme sollen dadurch vermieden werden, dass anstelle der bisherigen drei Gebührenrahmen künftig jeweils nur noch eine Verweisung auf die jeweilige Geschäfts- oder Verfahrensgebühr vorgenommen wird. Es soll zukünftig nur noch zwei Gebührentatbestände geben:
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Soweit ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, soll die Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Geschäftsgebühr entstehen (Nr. 1005 VV-E). |
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Ist der Gegenstand, über den die Einigung oder Erledigung erzielt wird, gerichtlich anhängig, soll die Einigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr entstehen (Nr. 1006 VV-E). Wird eine Einigung sowohl über anhängige als auch nicht anhängige Gegenstände erzielt, soll sich die Höhe der Einigungsgebühr ebenfalls nach der zugrunde liegenden Verfahrensgebühr richten (Anm. zu Nr. 1006 VV-E). |
2. Nr. 1008 VV-E
In Nr. 1008 VV wird eine neue Anm. Abs. 4 eingefügt, die wie folgt lauten wird:
1008 |
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: |
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Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um |
0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % |
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… |
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(4) Kann bei einer Rahmengebühr mehr als ein bestimmter Gebührensatz oder mehr als ein bestimmter Betrag nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, erhöht sich dieser Gebührensatz oder Betrag entsprechend. |
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Diese Ergänzung dient an sich nur (noch) der Klarstellung. Insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen nach Betragsrahmen abzurechnen ist, war anfangs strittig, ob sich die Erhöhung nach Nr. 1008 VV auch auf die sog. Schwellengebühren der Anm. zu Nr. 2400 u. Anm. zu Nr. 2401 VV auswirkt. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, die Begrenzung in den beiden Anmerkungen sei absolut und gelte für alle Fälle, also auch für die Fälle, in denen der Anwalt mehrere Auftraggeber vertrete. Die überwiegende Rspr. hat dies dagegen abgelehnt und auch die Schwellengebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber angehoben, höchstens um 200 %. Dies hat dann auch letztlich das BSG klargestellt. Diese Rspr. wird jetzt im Gesetz verankert.