Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung im Regelfall vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen ist, § 41 S. 1, S. 2 FamGKG (vgl. OLG Köln, Beschl., v. 19.11.2010 – 4 WF 228/10, FamRZ 2011, 758 [= AGS 2010, 618]; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 5.12.2011 – 10 WF 342/11, NJW 2012, 789, OLG München, Beschl. v. 4.5.2011 – 33 WF 765/11, AGS 2011, 306; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2010 – 11 WF 133/10, FamRZ 2011, 757).
Der Senat hat insoweit ausgeführt:
"Allerdings bleibt es dabei, dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren – auch wenn eine Leistungsanordnung auf den vollen Unterhalt erstrebt wird – immer nur um eine vorläufige Regelung geht, die zudem über die spätere Hauptsacheentscheidung hinaus jederzeit über § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG abänderbar ist. Daneben bleibt dem Unterhaltsschuldner über eine entsprechende Anwendung des § 770 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Rückforderung im Hauptsacheprozess. Gerade der Umstand, dass die vorläufige Geltendmachung des Unterhalts im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren geringen Anforderungen unterliegt, als in der Hauptsache, der Anspruch insbesondere nur glaubhaft gemacht zu werden braucht, rechtfertigt es, nicht den vollen Hauptsachewert in Ansatz zu bringen".
Dementsprechend begründet auch das OLG Celle seine vorzitierte Entscheidung:
"Vielmehr stellt § 41 FamGKG für einstweilige Anordnungsverfahren – auch wegen Unterhalts – den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen ist. …"
Dies findet seine Rechtsfertigung darin, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren, auch wenn es Unterhalt betrifft, einem Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig ist. Selbst wenn ein solches im Einzelfall auf Zahlung des vollen Unterhalts gerichtet ist, ändert dies an der geringeren Bedeutung i.S.d. § 41 FamGKG nichts. Denn die einstweilige Anordnung ergeht lediglich aufgrund eines summarischen Verfahrens und unterliegt gegenüber einer Hauptsacheentscheidung der erleichterten Abänderung (§ 54 S. 1 FamFG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Rückforderung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO in einem anschließenden Hauptsachverfahren (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2011 – 4 WF 228/10, FamRZ 2011, 758 m.w.Nachw.).
Davon, dass im auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren bereits die Hauptsache vorweg genommen würde, kann daher nicht allgemein ausgegangen werden“.
Dabei hat es nach Auffassung des Senats zu verbleiben. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass der ursprüngliche Verfahrenskostenhilfeantrag isoliert, also ohne gleichzeitiges Hauptsacheverfahren erhoben worden ist, trägt dies als Argument nicht, zumal mittlerweile alle einstweiligen Anordnungen selbstständige Verfahren sind, § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG. Eine abweichende Wertfestsetzung ist allenfalls dann geboten, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen oder ersetzen soll, insbesondere ein Hauptsacheverfahren ohnehin nicht gewollt ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2010 – 4 WF 228/10, FamRZ 2011, 758. Letzteres war indes hier nicht der Fall, was sich schon dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entnehmen lässt, in dem darauf verwiesen wird, dass die endgültige Klärung des geschuldeten Unterhalts einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll. Dementsprechend haben die Verfahrensbevollmächtigten der vormaligen Antragstellerin den Verfahrenswert in der Antragsschrift mit der Hälfte des Hauptsachewertes beziffert.