Leitsatz
Wird eine Folgesache abgetrennt, so darf das FamG eine endgültige Wertfestsetzung nur für die vorab entschiedene Ehesache und eventuell mit ihr zusammen entschiedenen Folgesachen vornehmen. Der Wert einer abgetrennten Folgesache darf festgesetzt werden, wenn auch über diese entschieden worden ist oder diese sich anderweitig erledigt hat.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.2.2016 – 10 WF 111/15
1 Sachverhalt
Das FamG hatte im Scheidungsverbund über die Ehe vorab entschieden und den Versorgungsausgleich nach § 140 Abs. 2 Nr. 1 FamFG abgetrennt, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag noch Auskünfte fehlten. Gleichzeitig hat das FamG einen Verfahrenswertbeschluss erlassen und die Verfahrenswerte für Ehesache und Versorgungsausgleich festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der Verfahrenswert sei sowohl für die Ehesache als auch für die Folgesache Versorgungsausgleich höher festzusetzen. Das OLG hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wertfestsetzung der Ehesache richtet, als unbegründet zurückgewiesen. Soweit die Beschwerde sich gegen die Festsetzung des Wertes der Folgesache Versorgungsausgleich richtet, hat das OLG die Wertfestsetzung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FamG zurückverwiesen.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sie damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde – wie in der Beschwerdeschrift auch zum Ausdruck gebracht – nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der beteiligten Ehefrau eingelegt haben (Senat JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 32 RVG Rn 14), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. – hier – § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn 19, 22).
2. Die Beschwerde ist nur – vorläufig – erfolgreich, soweit es den Wert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich betrifft. Den Wert für die Ehesache hat das AG im Hinblick auf § 43 FamGKG zutreffend festgesetzt.
a) …
b) Die Festsetzung des Wertes für die Folgesache über den Versorgungsausgleich ist aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine endgültige Wertfestsetzung liegen insoweit noch nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung hat das AG auf die mündliche Verhandlung vom 28.7.2015, in der die Wertfestsetzung erfolgt ist, durch den am Ende des Sitzungstages verkündeten Scheidungsbeschluss allein bezüglich der Ehesache getroffen. Die Folgesache über den Versorgungsausgleich hat das AG bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2015 abgetrennt. Mithin fehlt es insoweit an einer abschließenden Entscheidung.
Werden Folgesachen vom Verbund gem. § 140 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 FamFG abgetrennt, behält das abgetrennte Verfahren nicht nur verfahrensrechtlich, vgl. § 197 Abs. 5 S. 1 FamFG, sondern auch kostenrechtlich seinen Charakter als Folgesache (Keske, in: von Heintschel-Heinegg/Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap. Rn 18; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 137 FamFG Rn 32). Deshalb verbleibt es trotz getrennter Kostenentscheidung und -abrechnung bei der Wertaddition (Keske, a.a.O.). Eine Entscheidung über die abgetrennte Folgesache hat erst, wenn über diese entschieden oder diese anderweitig erledigt ist, zu erfolgen. Bei der diesbezüglichen Abrechnung muss dann die Wertaddition vorgenommen werden und gegebenenfalls noch der Differenzbetrag im Hinblick auf die Kostenabrechnung bezüglich der Ehesache abgerechnet werden.
Über die abgetrennte Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich hat das AG nach wie vor nicht entschieden. In der Unterakte über den Versorgungsausgleich findet sich ein Vermerk, dass noch eine Auskunft der DEVK fehle.
Auch wenn aus Sicht der Beteiligten möglicherweise die Anzahl der Anrechte, die für die Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG maßgebend ist, festzustehen scheint, ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens ein weiteres Anrecht, das dem Versorgungsausgleich unterliegt, festgestellt wird, das vielleicht bislang irrtümlich übersehen worden war. Im Übrigen lässt sich erst nach Abschluss der Folgesache über den Versorgungsausgleich endgültig darüber befinden, ob nicht ausnahmsweise gem. § 50 Abs. 3 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen ein höherer oder ein niedrigerer Wert festgesetzt werden muss, als er sich allein nach § 50 Abs. 1 FamGKG ergeben würde.
Für den Abschluss des Verfahrens über die...