Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des Verfahrenswertes für ein Unterhaltsabänderungsverfahren sowie des Wertes des darin geschlossenen Vergleichs.
Der Antragsteller hatte sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich gegenüber der Antragsgegnerin, seiner volljährigen Tochter, verpflichtet, Ausbildungsunterhalt i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes, mithin monatlich 329,00 EUR zu zahlen.
Mit seinem am 13.5.2011 beim FamG eingegangenen Antrag begehrte er die Abänderung des Unterhaltstitels dahingehend, dass ab 1.2.2011 kein Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu zahlen sei. Gleichzeitig beantragte er "im Wege der einstweiligen Anordnung" ohne mündliche Verhandlung "die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens" einzustellen. Die Antragsgegnerin habe Ende Januar ihre Schulausbildung beendet und erziele Erwerbseinkünfte. Es bleibe vorbehalten, die Zahlungen bis einschließlich März 2011 zurückzuverlangen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.7.2011 haben die Beteiligten sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich darauf verständigt, dass bis 30.8.2011 kein laufender Kindesunterhalt geschuldet ist und bis zu diesem Zeitpunkt weder rückständige Unterhaltsforderungen noch Forderungen aus überbezahltem Unterhalt bestehen. In § 2 des Vergleichs wurde festgehalten, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass dem Grunde nach ab 1.9.2011 für den Fall, dass die Antragsgegnerin einen Berufsausbildungsplatz nachweise, Ausbildungsunterhalt geschuldet sei. Eigener Verdienst der Antragsgegnerin sei nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen anzurechnen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
Das FamG hat den Verfahrenswert auf 3.948,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richten sich die namens der Antragsgegnerin und vom Antragsgegnervertreter in eigenem Namen eingelegten Beschwerden. Der gestellte einstweilige Anordnungsantrag habe einen eigenen Verfahrenswert von 1.974,00 EUR (6 x 329,00 EUR). Neben dem laufenden Unterhalt (3.948,00 EUR) sei der rückständige Unterhalt für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Mai 2011 bei der Bemessung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen. Die behauptete Rückzahlungsverpflichtung wirke sich mit einem Betrag von 1.645,00 EUR ebenfalls werterhöhend aus. Zudem sei eine Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach ab 1.9.2011 mit einem Gesamtbetrag von 1.210,00 EUR in die Berechnung einzustellen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in § 2 des Vergleichs die künftige Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach festgestellt worden sei, wodurch sich der Verfahrenswert um den Jahreswert von 3.948,00 EUR erhöhe. Insgesamt belaufe sich damit der Gegenstandswert der Vereinbarung auf 12.725,00 EUR.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.