Das OLG Frankfurt hat unter Verkennung der Systematik des § 48 RVG falsch entschieden. Mit einer Auslegung des Bewilligungsbeschlusses hat die sich aus § 48 Abs. 3 RVG ergebende Privilegierung nämlich nichts zu tun.
Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Anwalts grundsätzlich nach den Beschlüssen, durch die die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Von diesem Grundsatz enthalten § 48 Abs. 2 und Abs. 3 RVG neben § 149 FamFG und weiteren Vorschriften Ausnahmen, wonach eine Erstreckung unter bestimmten Voraussetzungen ungeachtet des § 48 Abs. 1 RVG ipso iure und nicht wie das OLG Frankfurt annimmt eintritt.
Um eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 3 RVG ipso iure erreichen zu können, müssen die beteiligten Eheleute einen Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV abgeschlossen haben, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden kann. Zu den Regelungsgegenständen i.S.d. Abs. 3 S. 1 gehören dabei ausschließlich:
|
der gegenseitige Unterhalt der Ehegatten (Abs. 3 S. 1 Nr. 1), |
|
der Unterhalt gegenüber Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander (Abs. 3 S. 1 Nr. 2), |
|
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder (Abs. 3 S. 1 Nr. 3), |
|
die Regelung des Umgangs mit einem Kind (Abs. 3 S. 1 Nr. 4), |
|
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung (Abs. 3 S. 1 Nr. 5), |
|
die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen (Abs. 3 S. 1 Nr. 5) oder |
|
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Abs. 3 S. 1 Nr. 6). |
Die Beiordnung in Ehesachen einschließlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erstreckte sich bereits bisher, jedenfalls aber kraft ausdrücklicher Regelung in § 48 Abs. 3 S. 1 RVG auf der Grundlage des 2. KostRMoG, auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag einen, mehrere oder alle der in § 48 Abs. 3 S. 1 genannten Gegenstände betraf. Mit der Neufassung des § 48 Abs. 3 S. 1 RVG soll klargestellt werden, dass im Falle eines Vertragsabschlusses sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren aus der Landeskasse zu übernehmen sind, das heißt neben der 1,3-Verfahrensgebühr die
|
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG), |
|
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, |
|
Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG). |
Die bisherige Regelung war insoweit nicht eindeutig, auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit eine Gleichbehandlung zwischen bemittelten und mittellosen Beteiligten beabsichtigt hatte. Zutreffend hatten im Fall des § 48 Abs. 3 RVG auch bisher sowohl eine Verfahrensdifferenzgebühr als auch eine Terminsgebühr und die jeweilige Einigungsgebühr zugesprochen:
|
OLG Koblenz, |
|
OLG Köln, |
|
OLG Saarbücken, |
|
OLG Stuttgart, |
|
OLG Nürnberg, |
|
OLG Karlsruhe, |
|
OLG Bamberg, |
|
OLG Schleswig, |
|
AG Marburg. |
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz