Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.
Die minderjährigen Antragsteller, vertreten durch den Kindesvater hatten beantragt, ihre Mutter, die Antragsgegnerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von jeweils 200,00 EUR ab Mai 2013 zu verpflichten.
Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet und sind geschieden. Aus der Ehe sind die Antragsteller hervorgegangen. Die Antragsteller lebten zunächst bei der Antragsgegnerin und Kindesmutter und wurden durch diese versorgt und betreut. Der Antragsteller zu 1.) ist im November 2012 und der Antragsteller zu 2) im April 2013 zum Kindesvater gezogen.
Mit Schreiben vom 19.12.2012 hat die Antragsgegnerin dem Kindesvater mitgeteilt, dass sie nicht leistungsfähig ist. Sie erzielte lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 400,00 EUR. Selbst im Fall einer Vollzeittätigkeit erzielte sie kein ausreichendes Einkommen, um Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1) leisten zu können. Mit Schreiben vom 27.3.2013 hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zum Wechsel des Antragstellers zu 2) in den Haushalt des Kindesvaters erklärt und darauf hingewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Sie wird in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, Kindesunterhalt zu leisten.
Nach Zustellung der Antragsschrift hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.5.2013 zum einen ein ärztliches Attest vom 18.3.2013 der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. aus Bad B. vorgelegt, wonach die Antragsgegnerin an einer depressiven Phase akut erkrankt ist, und zum anderen eine Bescheinigung der S. Kliniken vom 22.5.2013, wonach sich die Antragsgegnerin vom 14.5.2013 bis voraussichtlich 10.6.2013 in stationärer Behandlung befinden werde. Mit Schreiben vom 2.7.2013 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum 24.6.bis 5.7.2013 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und eine weitere Bescheinigung, wonach sich die Antragsgegnerin bis zum 23.6.2013 in stationärer Behandlung befinden wird. Weiter hat sie ein ärztliches Attest vom 4.7.2013 eingereicht, wonach sie weiterhin arbeitsunfähig ist und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht abgesehen werden kann.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie leide bereits seit langem an Depressionen und sei seit dem 18.3.2013 erkrankt. Beides sei dem Kindesvater bekannt gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.6.2013 haben die Bevollmächtigten der Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Mit Beschl. v. 16.7.2013 hat das FamG der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Zur Begründung hat das FamG ausgeführt, es habe billigem Ermessen entsprochen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, denn sie habe durch ihr vorgerichtliches Auskunftsverhalten Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Zwar habe sie sich vorprozessual auf ihre Leistungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen, diese Angaben aber gegenüber den Antragstellern nicht belegt. Hätte die Antragsgegnerin detailliert zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen, wäre das Verfahren vermieden worden.
Gegen den Beschluss hat die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Gericht habe die Wertung aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht berücksichtigt. Eine außergerichtliche Aufforderung der Antragsteller an sie, Auskunft zu ihrem Einkommen und Vorlage von Belegen zu erteilen, sei nicht erfolgt. Vielmehr hätten die Antragsteller ohne Aufforderung die Krankheit zu belegen, sogleich gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 27.3.2013 mitgeteilt worden.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.