1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs begründet, da die Antragstellerin bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts ist schlüssig vorgetragen. Als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs muss ein minderjähriges Kind seinen Unterhaltsbedarf in Höhe des Mindestbedarfs nicht näher darlegen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 6 Rn 704 m.w.Nachw.). Es ist dann Sache des Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen, dass er zur Erbringung des geschuldeten Unterhalts nicht leistungsfähig ist, was aus der gesetzlichen Formulierung in § 1603 Abs. 1 BGB folgt. Die Klärung der Frage, ob der Antragsgegner seiner gesteigerten Unterhaltspflicht in der erforderlichen Weise nachkommt, ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten und kann nicht vorab im Verfahrenskostenhilfeverfahren erfolgen, da dies einen Unbemittelten gegenüber einem bemittelten Verfahrensbeteiligten unangemessen darin benachteiligen würde, sein Recht vor Gericht zu suchen, was durch das Institut der Verfahrenskostenhilfe gerade verhindert werden soll.
b) Die Verfahrenskostenhilfe ist vorliegend auch nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen. Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114 ZPO, Rn 30 m.w.Nachw.).
Danach kann hier eine Mutwilligkeit nicht deswegen angenommen werden, weil die Antragstellerin es versäumt hat, den Antragsgegner zur Erstellung einer kostenfreien Jugendamtsurkunde aufzufordern. Nach den vorprozessualen Ausführungen des Antragsgegners hält dieser sich nur in Höhe von monatlich gerundet 83,00 EUR für leistungsfähig. Wegen des Differenzbetrages von monatlich (222,00 EUR – 83,00 EUR =) 142,00 EUR müsste also ohnehin der Rechtsweg beschritten werden. Vor diesem Hintergrund würde eine nicht hilfsbedürftige Partei den Pflichtigen ebenfalls sogleich in voller Höhe auf gerichtlichem Wege in Anspruch nehmen.
2. Die eingeschränkte Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten, die zur Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde führt, beruht auf § 121 Abs. 3 ZPO. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassen. Die Antragstellerin wohnt im Bezirk des Verfahrensgerichts, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die uneingeschränkte Beiordnung einer auswärtigen Anwältin geboten ist.
AGS 6/2014, S. 288 - 289