a) Die angegriffene Festsetzung des Verfahrenswertes für den Vergleich ist betreffend den Verfahrensgegenstand Zugewinn zu erhöhen. Die Voraussetzung des § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG liegt vor. Danach werden mit einem Klage- und Widerklageantrag geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Dies gilt nur dann nicht nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. In Zugewinnausgleichsverfahren, in denen gegenseitig Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist nicht von demselben Gegenstand auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Ansprüche gegenseitig ausschließen, weil gleichwohl eine wirtschaftliche Identität der Gegenstände nicht gegeben ist.
Die Frage, ob gegenseitig geltend gemachte Zugewinnausgleichsansprüche bei der Wertfestsetzung zusammen zurechnen sind, wird in Rspr. und Kommentarlit. unterschiedlich beantwortet. Überwiegend wird allerdings eine Wertaddition vorgenommen (so Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG 2. Aufl. § 39 Rn 18 und § 52 Rn 69, 70 m.w.Nachw.; Schneider/Herget Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn 9102; Thorsten Schmidt in jurisPK-BGB 6. Aufl. 2012 Bd. 4, Kostenrechtliche Hinweis in Familiensachen Rn 95; Lappe, Kosten in Familiensachen 5. Aufl. 1994 Rn 36; OLG Köln OLGR 1994, 102; OLG Köln OLGR 2001, 9; OLG München FamRZ 1997, 41; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1055; OLG Celle FamRZ 2011, 134). Begründet wird die Zusammenrechnung damit, im Falle der Klage/Antrag brauche das Gericht nur darüber zu entscheiden, dass der Zugewinn des einen Partners den des Anderen nicht übersteige. Bei einem Widerantrag sei indes zusätzlich zu prüfen, ob und in welcher Größenordnung der Zugewinn des Widerklägers niedriger ist. Das Mehr der Klage oder das Weniger der Widerklage betreffe daher verschiedene Teile des Streitgegenstandes. Die Gegenmeinung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.6.1993 – 5 WF 91/93; OLG München, Beschl. v. 9.8.2006 – 10 WF 154/06) stellt darauf ab, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur in einer Richtung begründet sein könne und nach der von der Rspr. entwickelten "Identitätsformel" eine Zusammenrechnung dann nicht vorzunehmen sei, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen könnten, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehe. Zwar besage die auf Zugewinn gerichtete Klage nichts darüber, ob nicht dem widerklagenden Ehegatten seinerseits ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. In allen Fällen desselben Streitgegenstandes könne aber bei wechselseitigen Abrechnungsposten das Ergebnis, dass nicht der eine Ehegatte, sondern der Gegner ein Guthaben habe, Rechtskraftwirkung nur auf eine Widerklage erlangen. Eine Vergleichbarkeit mit wechselseitig erhobenen Abänderungsklagen sei daher nicht gegeben, da dort Streitgegenstand die jeweils verlangte Abweichung von bereits festgelegtem Unterhalt sei, für deren Zulässigkeit und Begründetheit gesonderte Voraussetzungen zu prüfen seien.
Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung an, die eine Wertaddition in Fällen vorliegender Art vornimmt. Für die erforderliche wirtschaftliche Betrachtungsweise ist entscheidend, dass hier nicht nur eine Abwehr des gegnerischen Zahlungsantrages zur Entscheidung ansteht, sondern bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise maßgebend ist, dass das Interesse der Beteiligten einerseits in der Abwehr der gegnerischen Forderung besteht, zudem aber auch eigene Ansprüche verfolgt werden. Wirtschaftlich geht es in diesen Fällen um die gesamte Differenz der von beiden Beteiligten ihrer Antragsberechnung zugrunde gelegten Beträge, die eine Prüfung der einzelnen Vermögenspositionen, die nicht unbedingt in Antrag und Widerantrag identisch sein müssen, erfordert und eine entsprechende Rechtskrafterstreckung bewirkt.
Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn einerseits Zahlung und andererseits im Wege des Widerantrages ein Stufenantrag mit einem unbezifferten Zahlungsantrag gestellt wird. Mit der Beantragung des Stufenverfahrens wird nicht nur der Auskunfts-, sondern auch bereits der Leistungsanspruch anhängig. Der Gegenstandswert für den Stufenantrag richtet sich gem. § 38 FamGKG nach dem höchsten der geltend gemachten Ansprüche. Bei einem unbezifferten Zahlungsanspruch ist maßgeblich auf die Erwartungen des Antragstellers bei Einreichung des Antrages abzustellen und nicht auf die am Ende der Instanz maßgebenden Erkenntnisse. Wird ein Stufenantrag nicht weiterverfolgt oder sind keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden, die Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Antragstellers ermöglichen, ist gegebenenfalls der Gegenstandswert des unbezifferten Zahlungsanspruchs nach § 42 FamFGKG zu schätzen (Schneider/Thiel, Streitwertkommentar 13. Aufl., Rn 8235, 8236; Thorsten Schmidt, a.a.O. Rn 89 ff.). Ohne Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Verfahrenswertes zum Zeitpunkt der Anhängigkeit ist von einem Auffangwert von 3....