1. § 42 Abs. 1 FamGKG regelt die Bestimmung des Verfahrenswerts in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wenn sich die Bewertung des Verfahrensgegenstands aus besonderen Vorschriften nicht ergibt und der Verfahrensgegenstand nicht auf eine bezifferte Geldforderung gerichtet ist. Der Wert ist danach nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Für die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen ist das Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Steuerersparnis zu würdigen. Maßgeblich ist danach – und zwar ohne Abschlag – derjenige Betrag, den das Finanzamt, zurückzuführen auf die Geltendmachung des steuerlichen Realsplittings, an den Unterhaltspflichtigen erstattet, also 100 % des entsprechenden Steuervorteils.
Soweit ein anderer Senat des OLG Frankfurt noch in einer Entscheidung aus dem Kalenderjahr 2008 ausgeführt hat, für den Verfahrenswert sei die Steuerersparnis um den gegebenenfalls an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Nachteilsausgleich zu vermindern, ist diese Auffassung abzulehnen. Dem Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting steht allein die Steuerersparnis gegenüber, die der Unterhaltspflichtige vom Finanzamt zurückerstattet erhält. Die Frage, ob und in welcher Höhe Nachteilsausgleich zu leisten ist, stellt einen davon abweichenden Verfahrensgegenstand dar, der gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten wäre. Für einen Abzug gibt es aber keine Grundlage.
Auch das billige Ermessen des § 42 Abs. 1 FamGKG lässt diesen nicht zu. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 42 Abs. 1 FamGKG vor, dürfte mit dem Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG, also mit 5.000,00 EUR zu bemessen sein. Die Entscheidung des OLG ist insoweit zutreffend.
2. Zutreffend war nur ein Gesamtwert anzunehmen. Das Gericht hat nach § 55 Abs. 2 FamGKG allein den Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen. Da im Verfahren nur eine Gebühr in Höhe des jeweiligen Gebührensatzes anfällt, kann und darf es auch nur einen Verfahrenswert geben. Die Festsetzung gestaffelter Verfahrenswerte ist demnach nicht möglich. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass für den Anwalt einzelne Gebührentatbestände nach unterschiedlichen Werten anfallen können. In diesem Fall sind gegebenenfalls abweichende Werte auf Antrag eines Anwalts oder eines Beteiligten festzusetzen (§ 33 Abs.1 RVG). Eine entsprechende Wertfestsetzung von Amts wegen scheidet aus.
3. Dass das OLG allerdings annimmt, grundsätzlich komme die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Wertbeschwerdeverfahren nach § 59 FamGKG in Betracht, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere mit dem Gesetz nicht vereinbar. Das Wertfestsetzungsbeschwerdeverfahren richtet sich in Familiensachen nach dem FamGKG. Aus dem FamGKG ergeben sich aber keine Bestimmungen, die die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ermöglichen. Das betrifft auch die übrigen Kostengesetze, so dass eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausscheidet.
Für die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist nämlich stets eine Norm innerhalb des Gesetzes, das eine Bewilligungsmöglichkeit eröffnet, erforderlich oder eine Verweisungsnorm. In den Kostengesetzen finden sich weder unmittelbare gesetzliche Regelungen und schließlich auch keine etwa den §§ 76 ff. FamFG vergleichbaren Verweisungsregelungen, die die Heranziehung der §§ 114 ff. ZPO rechtfertigen können.
Lotte Thiel
AGS 6/2016, S. 294 - 296