Die auf eine Erhöhung des vom LG festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde ist als Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer 200,00 EUR knapp übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Wertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden. Zu Recht sind die als entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage geltend gemachten Beträge bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt worden, da es sich um Nebenforderungen i.S.v. § 43 Abs. 1 GKG handelte. Das entspricht der ständigen Rspr. des Senats (etwa Beschl. v. 10.6.2011, 19 W 31/11; Beschl. v. 16.5.2011 – 19 W 29/11), die im Einklang mit der Rspr. des BGH steht (etwa Beschl. v. 27.6.2013 – III ZR 143/12; Beschl. v. 15.1.2013 – XI ZR 370/11). Der Einwand der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass der geltend gemachte entgangene Anlagegewinn mit Rücksicht auf die von der Klägerin erlangten Ausschüttungen jedenfalls teilweise als Hauptforderung betrachten und in entsprechendem Umfang dem Streitwert hinzuzurechnen sei, trifft nicht zu.
Allerdings sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist. Wenn oder soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnten. Die zu einem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zu einer noch geltend gemachten Hauptforderung dann nicht im Abhängigkeitsverhältnis (BGH NJW 2008, 999 m.w.Nachw.). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Rspr. mit der Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH v. 27.6.2013 – III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 – aufgegeben werden sollte.
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn die Klägerin hat ihre Forderung in der Weise berechnet, dass sie dem eingesetzten Eigenkapital von 15.000,00 EUR nebst Agio den aus dieser Summe errechneten entgangenen Gewinn von 5.667,91 EUR hinzugerechnet und sodann erlangte Ausschüttungen von 2.576,41 EUR abgesetzt hat. Danach handelte es sich bei den Zinsen wegen des entgangenen Gewinns um eine Nebenforderung zu der ebenfalls in vollem Umfang eingeklagten Hauptforderung.
AGS 7/2014, S. 343