Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens zählt nicht die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Innenverhältnis zu seinem Mandanten.
BSG, Urt. v. 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R
1 Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Der im Juni 1980 geborene Kläger, der von dem beklagten Jobcenter laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, machte die Übernahme von Energieschulden bei dem Beklagten geltend und schaltete zur Interessenwahrnehmung einen Rechtsanwalt ein. Die Bevollmächtigung umfasste auch die Geltendmachung von Folgeverfahren, insbesondere die Kostenfestsetzung. Im Ergebnis obsiegte der Kläger vollständig, nachdem seinem Antrag zunächst teilweise stattgegeben und dem Widerspruch des Klägers abgeholfen wurde.
Der Klägerbevollmächtigte mahnte unter Bezugnahme auf die Abhilfe des Widerspruchs eine Kostenentscheidung an und übersandte zugleich eine an den Beklagten adressierte Gebührenrechnung, in der unter Nennung der genauen Angelegenheit und der Aufschlüsselung der Gebühren nach den Vorschriften des RVG eine Gesamtsumme von 309,40 EUR in Rechnung gestellt wurde. Mit Rundschreiben forderte der Beklagte die Verfahrensbevollmächtigten seiner Kunden, u.a. auch den hiesigen Klägerbevollmächtigten, auf, die Gebührenrechnungen an die Auftraggeber zu richten und zu adressieren und ihm jeweils eine Abschrift dieser Rechnungen zur Prüfung des Erstattungsanspruchs vorzulegen. Später ergänzte der Beklagte den Widerspruchsabhilfebescheid dahingehend, dass er die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärte. Dem Grunde nach bestehe ein Kostenerstattungsanspruch, die Kostenrechnung begegne jedoch Bedenken, da sie nicht an den Kläger adressiert sei.
Nach weiterer Korrespondenz setzte der Beklagte unter Hinweis auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens die zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR fest und führte zur Begründung aus, es sei nicht nachgewiesen, dass erstattungsfähige Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden seien, da keine Kostenrechnung des Rechtsanwalts an den Kläger vorliege. Der Widerspruch blieb erfolglos.
In dem daraufhin vom Kläger angestrengten Klageverfahren hat der Beklagte vor dem SG zu Protokoll erklärt, dass er die Hinzuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anerkenne und auch die Höhe der Kostenrechnung von 309,40 EUR nicht angegriffen werde. Mit Urt. v. 10.5.2012 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Kläger von dem Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten in Höhe von 309,40 EUR freizustellen.
Die Berufung des Beklagten ist nach deren Zulassung durch das LSG zurückgewiesen worden. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Freistellung des Klägers von dem Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten, zulässig. Da der Kläger den Gebührenanspruch seines Rechtsanwalts bisher nicht beglichen habe, sei das SG zutreffend von einem Freistellungsanspruch anstelle eines Leistungsanspruchs ausgegangen. Die Klage sei auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn im vorliegenden Fall bestehe zumindest die Möglichkeit, dass der Kläger als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sei. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei auch nach § 63 SGB X begründet. Streitig sei allein die Frage, ob dem Kläger wegen des Fehlens der formalen Voraussetzungen nach § 10 RVG Kosten nicht entstanden seien. Zur Entscheidung dieser Frage sei eine rechtliche Differenzierung zwischen verfahrensrechtlichem Kostenerstattungsanspruch und materiell-rechtlichem Kostenerstattungsanspruch nicht notwendig. Der Schutzzweck des § 10 RVG betreffe nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt.
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und begründet diese mit einem Verstoß gegen § 10 RVG. Der Berechtigte i.S.d. § 63 SGB X sei bei einem erfolgreichen Widerspruch der Widerspruchsführer. Dieser könne die Honorarforderung seines Bevollmächtigten als notwendige Aufwendung aber nur geltend machen, wenn sie ihm gegenüber tatsächlich in Rechnung gestellt werde, was gem. § 10 RVG nur aufgrund einer vom Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung geschehen könne.
Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
2 Aus den Gründen
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig, denn es geht vorliegend um einen Streit über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens und nicht um Kosten des Rechtsstreits, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (st. Rspr. vgl. BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 11).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Re...