Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Nach § 120a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens dem Gericht ebenso unverzüglich mitzuteilen, wie eine Einkommensverbesserung von mehr als 100,00 EUR brutto monatlich oder den Wegfall einer entsprechenden Belastung. Gleichfalls besteht die Verpflichtung, eine Änderung der Anschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Auf diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Nr. K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem entsprechenden Hinweis wird durch die antragstellende Partei unterschrieben.
Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannten Verpflichtung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit Angaben unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Voraussetzung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe, die nach dieser Vorschrift den Regelfall bei einem entsprechenden Verstoß darstellt, ist, wie sich aus der Formulierung des Abs. 1 als Sollbestimmung ergibt, ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO (LAG Düsseldorf v. 5.12.2014 – 2 Ta 555/14).
Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Antragsteller hat von sich aus dem Gericht seinen Wohnungswechsel nicht angezeigt.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass unverzüglich bei der Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nicht bedeutet, dass ein Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntzumachen ist. Es ist nachvollziehbar und auch nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser – kurzer – Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat ist jedoch nicht mehr im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen (so: LAG Düsseldorf v. 3.7.2015 – 2 Ta 309/15; dagegen geht Groß, BerH, PKH, 12. Aufl., 2014, § 124 Rn 22 sogar nur von einer zweiwöchigen Karenzzeit aus.).
Eine grobe Nachlässigkeit oder Absicht ist dagegen nicht erforderlich.
Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des LAG München (v. 25.2.2015 – 10 Ta 51/15) ebenso LAG Sachsen v. 16.12.2015 (4 Ta 157/15 (3)), wonach das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung bezieht (ebenso LAG Sachsen v. 16.12.2015 – 4 Ta 157/15 (3); Musielak, ZPO, 12.Aufl., 2015, § 124 ZPO Rn 8a; LAG Düsseldorf v. 20.1.2016 – 5 Ta 644/15; a.A. LAG Baden-Württemberg v. 5.3.2015 – 17 Ta 2/14, Beck RS 2015/68548).
Das Merkmal "unverzüglich" enthält bereits in sich ein subjektives Element. Nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzung allein auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Nachlässigkeit weiter eingeschränkt werden soll. Auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (BT-Drucks 17/11472, S. 35), wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede ist, spricht für diese Auslegung. Schließlich spricht dafür, dass das entscheidende Gericht häufig nicht beurteilen könnte, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Im Ergebnis würde die Vorschrift leerlaufen.
Damit ist das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens im Einzelfall aber nicht reduziert auf die Frage der Rechtzeitigkeit. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt, und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensausübung einfließen.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter (so BT-Drucks 17/11472, S. 35). Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht.
Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt darüber hinaus zur Überzeugung der Beschwerdekammer aber auch grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert (LAG Düsseldorf v. 5.12.2014 – 2 Ta 555/14). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Vorschrift sichergestellt werden, dass das Gericht seiner Nachprüfungspflicht Folge leisten kann (BT-Drucks 17/11472, S. 34).
Ein atypischer Fall (vgl. BT-Drucks 17/11472, S. 33; LAG Baden-W...