Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Einleitend ist festzuhalten, dass der Senat die Beschwerde dahingehend auslegt, dass diese sich gegen den Gebührenansatz in dem angefochtenen Beschluss insgesamt richtet und nicht lediglich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr. Zwar heißt es in der Beschwerdebegründung, die Landeskasse fühle sich weiterhin an die genannte Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2008 gebunden. Im Gesamtzusammenhang gesehen dient diese Formulierung aber offenbar nur der Darstellung der Rechtslage in der grundsätzlichen Frage der Vergütung von Zeugenbeiständen nach Abschnitt 1 oder Abschnitt 3 des Teils 4 der VV, der nach der Beschwerdebegründung grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dies korrespondiert im Übrigen mit der Begründung, mit der die Kammer die Beschwerde zugelassen hat. Darin ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache mit beiden Aspekten begründet worden.
b) Unter Zugrundelegung der bisherigen Senatsrechtsprechung erscheint der angefochtene Beschluss folgerichtig und zutreffend. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Vergütung des Zeugenbeistandes indes nicht weiter fest.
aa) Der Senat hat sich in dem bereits erwähnten Beschl. v. 7.5.2008 (2 Ws 220/08 = StraFo 2008, 350 [= AGS 2008, 388]) und zuvor bereits in den Entscheidungen v. 6.1.2006 (2 Ws 9/06, NStZ 2006, 410) und v. 17.12.2007 (2 Ws 613/07, StraFo 2008, 223 [= AGS 2008, 128]) der (damals) herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. angeschlossen, nach der die Vergütung des gem. § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes sich an der eines Verteidigers orientiere und sich daher nach dem 1. Abschnitt des 4. Teils der VV richte. Zur Begründung hat er auf die Intention des Gesetzgebers abgestellt, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, sowie auf den Wortlaut der Nr. 4301 Nr. 4 VV, die den Zeugenbeistand nicht erwähne.
bb) Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Aktivitäten gibt der Senat diese Rspr. auf und schließt sich, ebenso wie eine Reihe weiterer Oberlandesgerichte in jüngster Zeit (vgl. OLG München JurBüro 2014, 359 [= AGS 2014, 219] bzw. Rpfleger 2014, 546; OLG Koblenz RVGreport 2016, 144), der Gegenauffassung an, die mittlerweile als herrschende Auffassung jedenfalls in der obergerichtlichen Rspr. zu bezeichnen ist (vgl. OLG Saarbrücken StRR 2015, 196; OLG Celle NdsRpfl 2007, 351; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96 [= AGS 2008, 124] und StraFo 2009, 474; OLG Bamberg VRS 114, 445; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 262; Thüringer OLG, Beschl. v. 9.2.2009 – 1 Ws 370/08, juris; OLG Braunschweig NdsRpfl 2010, 339; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; KG NStZ-RR 2009, 327 [= AGS 2009, 533]; OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] Rpfleger 2009, 528; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; a.A.: OLG Düsseldorf [4. Strafsenat] StraFo 2011, 116; OLG Dresden NJW 2009, 455; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., 2016, VV Vorbem. 4, Rn 6; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 5. Aufl., 2013, S. 1271; Riedel/Sußbauer/Kremer, RVG, 10. Aufl., 2015, VV Vorbem. 4 Rn 5; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013; Vorbem. 4 Nr. 4100–4103 VV Rn 3).
Zwar ist der Hinweis des Senats auf die gesetzgeberische Intention in den genannten Entscheidungen zutreffend. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971, S. 220) sollte der Zeugenbeistand gebührenrechtlich mit einem Verteidiger gleichgestellt werden. Diese Intention ist indes im Gesetz nicht (vollständig) umgesetzt, da es in der amtlichen Vorbem. zu Teil 4 VV in Nr. 1 heißt, die Vorschriften des 4. Teils seien für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen "entsprechend" anzuwenden. Welcher der folgenden Abschnitte dabei angewendet werden soll, der 1. oder der 3., ergibt sich daraus jedoch nicht. Wegen der vorgesehenen "entsprechenden" Anwendung der Vorschriften erscheint zudem der Hinweis des Senats auf den Wortlaut der Nr. 4301 VV und die darin fehlende Erwähnung des Zeugenbeistandes nicht zwingend.
Die jüngere Gesetzgebungsgeschichte spricht zudem ebenfalls eher für die herrschende Auffassung. So ergibt sich aus den Materialien zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG), dass die Bundesregierung vorgeschlagen hatte, die amtliche Vorbem. zu Teil 4 VV dahingehend zu ändern, dass der Zeugenbeistand die "gleichen Gebühren" wie ein Verteidiger bekommen sollte (BT-Drucks 17/11471, S. 138, 281). Der Bundesrat hat diesen Vorschlag jedoch explizit abgelehnt und unter anderem ausgeführt, es sei nicht sachgerecht, für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren anzusetzen wie für einen Verteidiger (BR-Drucks 517/1/12, S. 94/95; vgl. auch OLG München a.a.O.).
Des Weiteren bestehen gravierende Unterschiede zwischen der Stellung und den Aufgaben und Befugnissen eines Zeugenbeistandes und denen eines Verteidigers (vgl. OLG München a.a.O.). Anders als ein Verteidiger, der seinen Mandanten gegen den ihm gegenüber erhobenen Strafvor...